Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/70: Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 17 Seiten

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Abs. 2: Betreffend Anzahl im Ausland wohnhafte Versicherte sind die Daten des Geschäftsjahres 2023 verfügbar:

Grenzgänger und Rentner und Übrige im Ausland Total

Grenzgängerin- Rentnerinnen und wohnhafte Versicherte

nen und Familien- Familienangehö-

angehörige rige

Deutschland 58’230 4’650 1’202 64’082 Frankreich 97’279 6’258 1’054 104’592 Übrige Staaten 3’498 7’937 15’026* 26’461 Total 159’008 18’845 4’414 182’267 *In dieser Kategorie sind knapp 13'000 versicherte Entsandte aus Drittstaaten inbegriffen.

Als zweiten Schritt ordnet die GE KVG die Versicherungsmonate der übrigen im Ausland wohnhaften Versicherten proportional zur Anzahl der in den einzelnen Kantonen wohnhaften Versicherten zu. Diese proportionale Zuordnung erfolgt für jede Kombination von Altersgruppe, Geschlecht und Wohnsitzstaat (Deutschland, Frankreich, alle übrigen Wohnsitzstaaten) und ist dementsprechend nicht zufällig. Im Kanton Zürich wohnen am meisten, im Kanton Appenzell-Innerrhoden am wenigsten Versicherte. Entsprechend werden dem Kanton Zürich am meisten und dem Kanton Appenzell-Innerrhoden am wenigsten Versicherungsmonate desselben Alters, Geschlechts und Wohnsitzstaates zugeordnet.

Zu den Folgen für die Prämien in den Kantonen einerseits und für die Prämien der KVG-Versicherer für die Staaten der EU, der EFTA und für UK andererseits enthält Ziffer 4.4 Ausführungen.

Art. 18c Bildung der Referenzgruppe

Abs. 1: Bei einer versicherten Person, die im Ausland wohnt, werden die Aufenthalte und die bezogenen Arzneimittel nicht erhoben. Die Indikatoren Aufenthalt und PCG werden auf der Grundlage einer Referenzgruppe angewendet, die nach dem Gesetz aus Versicherten in der Schweiz gebildet wird, die derselben Altersgruppe und demselben Geschlecht angehören, wie die im Ausland wohnhaften Versicherten. In der Verordnung wird als Kriterium für die Bestimmung der Referenzgruppe der Kanton festgelegt. Dies ergibt 30 Referenzgruppen in jedem Kanton.

Art. 18d Zuweisung des erhöhten Krankheitsrisikos in Bezug auf die Indikatoren

Aufenthalt und PCG

Die GE KVG weist nun das nach Artikel 18c Absatz 2 für jede Referenzgruppe ermittelte erhöhte Krankheitsrisiko den Versicherungsmonaten zu. Das heisst: Die Indikatoren Aufenthalt und PCG der im Ausland wohnhaften Versicherten entsprechen den durchschnittlichen Prävalenzen der Indikatoren Aufenthalt und PCG der Versicherten aus der Referenzgruppe. Nicht relevant ist das Wohnland der Versicherten. Sie weisen unabhängig von ihrem Wohnort dasselbe erhöhte Krankheitsrisiko auf wie die in «ihrem» Kanton wohnhaften Versicherten der gleichen Altersgruppe und des gleichen Geschlechts.