Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/70: Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 17 Seiten

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die Umsetzung der Gesetzesrevision hat das BAG bereits im Jahr 2025 von einem Versicherer entsprechende Daten erhalten.

Art. 8 Kontrolle der Daten

Abs. 2: Die Datenlieferung ist neu in zwei Bestimmungen der VORA geregelt. Entsprechend wird der Verweis in Absatz 1 ergänzt mit Artikel 6a.

Abs. 4: Das Bundesamt für Gesundheit ist hier nur als Abkürzung festzuhalten. Es wird nur diese redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Art. 9 Versichertenbestände

Der geltende Artikel 9 wird aufgehoben (vgl. hierzu die Erläuterungen bei Artikel 5a).

Art. 10 Zusammenführen der Datensätze und Gruppierung der Daten

Wie zu Beginn von Ziffer 3 dieser Erläuterungen ausgeführt, wird die Berechnung des Risikoausgleichs in der VORA neu in zwei Abschnitte unterteilt. Mit Artikel 10 beginnt der 3. Abschnitt «Berechnung für in der Schweiz wohnhafte Versicherte». Der Abschnitt endet mit Artikel 18a.

Abs. 1: Zur Verbesserung der Transparenz wird in Absatz 1 ein Verweis auf Artikel 6 ergänzt.

Abs. 2: Es dient der Rechtssicherheit, wenn der Begriff «Nettoleistungen» in der VORA definiert wird. Daher wird Absatz 2 mit einem zweiten Satz wie folgt ergänzt: Die Nettoleistungen entsprechen den Bruttoleistungen abzüglich der Kostenbeteiligungen und des Kantonsbeitrags.

Absatz 3 soll auch künftig nur für Versicherte, die in der Schweiz wohnen, anwendbar sein. Deshalb bleibt die Bestimmung unverändert.

Art. 11 Einteilung der Versicherten in Risikogruppen

Infolge der Anpassung der Sachüberschrift von Artikel 3 wird «Indikator Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim» auch in dieser Bestimmung kürzer und damit leserlicher formuliert.

Art. 18a Berechnung der Entlastung für junge Erwachsene

In Absatz 1 muss der Verweis auf den Gesetzesartikel angepasst werden, nachdem eine neue Bestimmung, Artikel 16a Versichertenbestand, ins Gesetz aufgenommen wurde und die Entlastung, bisher in Artikel 16a, neu in Artikel 16b geregelt ist.

Abs. 2: Im zweiten Satz ist der Verweis auf die Bestimmung in der Verordnung zu entfernen. Materiell bleibt die Bestimmung unverändert.