Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/70: Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 17 Seiten
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Abs. 3: Auch in diesem Absatz ist der Verweis auf die Bestimmung in der Verordnung zu entfernen.
Abs. 4: Die neue Formulierung von Buchstaben b ist kongruent mit der Formulierung von Buchstaben a. Es handelt sich nur um eine redaktionelle Anpassung.
Art. 18b Zuordnung der Versicherungsmonate zu einem Kanton
Die «Berechnung für im Ausland wohnhafte Versicherte» ist im neuen 3a. Abschnitt geregelt. Sie beginnt mit Artikel 18b. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die GE KVG den Risikoausgleich unter den Versicherern weiterhin innerhalb der einzelnen Kantone für alle Versicherten durchführt, die zum Versichertenbestand nach Artikel 16a nKVG gehören. Es ist kein zusätzlicher Risikoausgleich für im Ausland wohnhafte Versicherte einzurichten. Bei der Berechnung für im Ausland wohnhafte Versicherte müssen anders als bei der Berechnung für in der Schweiz wohnhafte Versicherte keine Datensätze zusammengeführt werden, weil für die im Ausland wohnhaften Versicherten keine Aufenthalte im Vorjahr und keine Arzneimittelbezüge im Vorjahr erhoben werden. Es müssen auch keine Daten gruppiert werden, weil nur die Versicherungsmonate in aggregierter Form erhoben werden.
Abs. 1: Als ersten Schritt der Berechnung ordnet die GE KVG die Versicherungsmonate der Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in der Schweiz versichert sind, dem Kanton zu, in dem sich der Arbeitsort des Grenzgängers oder der Grenzgängerin befindet. Massgebend ist die Angabe des Versicherers bei der Datenlieferung. Die Versicherungsmonate der mitversicherten nichterwerbstätigen Familienangehörigen sind nicht einzubeziehen, insbesondere weil die Zuordnung zum richtigen Kanton oft schwierig und mit viel Aufwand bei den Versicherern verbunden wäre, beispielsweise wenn beide Elternteile in zwei verschiedenen Kantonen arbeiten. Nach Ansicht des Bundesrats soll dieser zusätzliche Aufwand vermieden werden. Die Versicherungsmonate der mitversicherten nichterwerbstätigen Familienangehörigen sind demnach in der Kategorie «alle übrigen Versicherten» einzurechnen.
Die Zuordnung der Versicherungsmonate der in der Schweiz versicherten Grenzgänger und Grenzgängerinnen zum Kanton, in dem sich ihr Arbeitsort befindet, ist Folge davon, dass diesen Versicherten das kantonale Gesundheitsangebot gleichermassen zur Verfügung steht wie der Kantonsbevölkerung («Behandlungswahlrecht»). Zu den Folgen für die Prämien einerseits der Grenzkantone, andererseits für die Prämien der KVG-Versicherer für Deutschland und Frankreich enthält Ziffer 4.4 Ausführungen.