Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/93: Indirekter Gegenentwurf zur Stopfleber-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.404 · 15 Seiten

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5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die zusätzliche Angabe bei der Zollanmeldung für Magret und Confit sowie Lebensmittel mit Stopfleber und diesen Produkten führt auf Bundesebene beim BAZG zu einem minimalen initialen Mehraufwand für die technische Umsetzung. Auch für die Beobachtung der Entwicklung der gewerbsmässigen Einfuhr hinsichtlich Einfuhrmenge ist mit einem minimalen Aufwand beim BLV und beim BAZG zu rechnen, der mit bestehenden Ressourcen bewältigt werden kann. Die Auswertung und das Erstellen des Berichts inkl. Eruierung der möglichen Massnahmen hingegen wird bei den zuständigen Departementen (EFD und EDI) und Bundesämtern (BLV und BAZG) zu einem Mehraufwand führen.

Zudem können allfällige Massnahmen, die zur Reduktion der gewerbsmässigen Einfuhr getroffen werden, zu einem Mehraufwand für den Bund führen. Wie gross dieser Mehraufwand sein wird, hängt von den konkret getroffenen Massnahmen ab und lässt sich folglich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzen.

Auch die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren durch den Bund bei Widerhandlungen gegen die allfälligen Massnahmen, die bei der Einfuhr an den zugelassenen Grenzkontrollstellen (Flughafen Zürich und Genf) festgestellt werden (Artikel 31 Absatz 2 TSchG), würden zu einem Mehraufwand beim Bund führen.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Obwohl hauptsächlich der Bund für die Umsetzung von Artikel 14a VE-TSchG zuständig ist, können sich allfällige, vom Bundesrat gestützt auf Absatz 4 getroffene Massnahmen auf die Kantone auswirken. Möglich sind beispielsweise neue Kontrolltätigkeiten im Rahmen des kantonalen Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung, wie beispielsweise die Kontrolle der Einhaltung einer Kennzeichnungspflicht in den Läden, da nicht alle eingeführten Produkte schon anlässlich der Einfuhr kontrolliert werden können.

Auch die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren durch die Kantone bei Widerhandlungen gegen die allfälligen Massnahmen, die bei der Einfuhr ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden (Artikel 31 Absatz 2 TSchG e contrario), so namentlich die Einfuhren über den Landverkehr, sowie gegen mögliche Massnahmen, die nicht die Einfuhr, sondern einen Vorgang im Inland betreffen, können zu einem Mehraufwand bei den Kantonen führen.

Die Änderung des LMG führt mehrheitlich nicht zu neuen Auswirkungen auf die Kantone, da die Deklarationspflicht bereits auf Verordnungsstufe eingeführt wurde. Da jedoch zusätzlich auch «Lebensmittel mit diesen Produkten» (d.h. Stopfleber, Magret oder Confit) deklariert werden müssten, würde sich der Aufwand im Rahmen der kantonalen Kontrollen erhöhen. Würde, entsprechend dem Minderheitsantrag (Wandfluh, …), auf die Änderung des LMG verzichtet, entfiele dieser Mehraufwand selbstredend.