Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/93: Indirekter Gegenentwurf zur Stopfleber-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.404 · 15 Seiten
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Absatz 1: Eine Voraussetzung für die Beobachtung der Entwicklung der gewerbsmässigen Einfuhren von Stopfleber, Magret und Confit von Enten und Gänsen sowie von Lebensmitteln mit diesen Produkten (vgl. Abs. 2) ist, dass diese überhaupt erfasst werden. Während Stopfleber («Fettleber») heute bereits gestützt auf die Zollgesetzgebung bei der Zollanmeldung mit der entsprechenden Tarifnummer gemeldet wird und somit eindeutig identifizierbar ist, gilt dies nicht für Magret und Confit sowie Lebensmittel, die solche Produkte enthalten. Aus diesem Grund muss für die eindeutige Identifikation von der anmeldepflichtigen Person bei der entsprechend aufzuschlüsselnden Tarifposition in der Zollanmeldung eine entsprechende Angabe gemacht werden.
Absatz 2: Die Beobachtung der gewerbsmässigen Einfuhren von Stopfleber, Magret und Confit sowie von Lebensmitteln mit diesen Produkten soll durch das BLV in Zusammenarbeit mit dem BAZG erfolgen. Es soll die eingeführte Menge beobachtet werden. Stopfleber bzw. konkret «Fettleber» von Gänsen und Enten sowie künftig auch Magret, Confit und Lebensmittel mit diesen Produkten müssen bei der Einfuhr angemeldet und entsprechend deklariert werden. Daten zur Einfuhrmenge sind folglich beim BAZG verfügbar und können vom BLV in Zusammenarbeit mit dem BAZG ausgewertet werden, sodass Aussagen zur Entwicklung der Einfuhr gemacht werden können.
Absatz 3: Die Entwicklung der Einfuhr ist durch die zuständigen Departemente (das EDI und das EFD) alle fünf Jahre in einem Bericht an den Bundesrat festzuhalten und es sind Massnahmen zur Reduktion der gewerbsmässigen Einfuhren vorzuschlagen, sofern sich diese nicht von alleine bzw. durch vorangehende Massnahmen reduziert haben. Diese Massnahmen können von Informationskampagnen bis hin, als ultima ratio, zu einem Einfuhrverbot gehen. Hier ist aber auf die beschränkte Kompetenz des Bundesrates zu achten (vgl. unter Absatz 4). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist zu wahren und es ist mit milderen Massnahmen zu beginnen, wobei diese nach und nach zu verschärfen sind, wenn die vorangehenden Massnahmen nicht zum Ziel geführt haben (vgl. nachfolgend).
Absätze 4 und 5: Um das Ziel eines steten und dauerhaften Rückgangs der gewerbsmässigen Einfuhr von Stopfleber und den weiteren Stopfleberprodukten zu erreichen, soll der Bundesrat gestützt auf den Bericht Massnahmen von beschränkter Tragweite treffen. Als Massnahmen von beschränkter Tragweite kommen zum Beispiel die Durchführung von Informationskampagnen, die Einführung von Kennzeichnungspflichten (z.B. Bilder des Stopfvorgangs), die zusätzlich zu den Kennzeichnungspflichten nach der Lebensmittelgesetzgebung16 gelten, die Beschränkung der Einfuhr auf bestimmte Labels, die die Haltungsbedingungen der Tiere berücksichtigen (z.B. «Label Rouge» oder «Canard à Foie gras du Sud-Ouest») oder auch die Beschränkung der gewerbsmässigen Einfuhr in zeitlicher (beispielsweise nur um die Festtage) oder mengenmässiger Hinsicht. Eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung, die unter die gemäss Landwirtschaftsabkommen zugesicherte Menge fällt (vgl. dazu Ziff. 6.2) oder gar ein gänzliches Einfuhrverbot wären nicht mehr als Massnahme von beschränkter Tragweite zu qualifizieren und deren Einführung wäre dem Gesetzgeber vorbehalten,
16 Zum Beispiel Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, SR 817.02.