Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/93: Indirekter Gegenentwurf zur Stopfleber-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.404 · 15 Seiten

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5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Artikel 14a VE-TSchG wirkt sich direkt auf die Importeure von Stopfleber, Magret und Confit sowie von Lebensmittel mit diesen Produkten aus, indem diese bei der Einfuhr die Produkte separat bzw. anders anmelden müssen. Je nach vom Bundesrat getroffener Massnahme sind Auswirkungen nicht nur auf die Importeure möglich, sondern auch für die Anbieterinnen können sich zusätzliche Verpflichtungen ergeben (z.B. nachträgliche Kennzeichnung, falls die fehlende Kennzeichnung erst im Laden erkannt wird). Zudem werden allfällige Massnahmen, die getroffen würden, falls die gewerbsmässige Einfuhr nicht von selbst, d.h. aufgrund verringerter Nachfrage, zurückgeht, ebenso wie die Verschärfung von Massnahmen zu Umsatzeinbussen bei den Importeuren und Anbieterinnen führen. Wie und wie stark die Auswirkungen ausfallen werden, hängt von den konkret getroffenen Massnahmen ab.

Die zusätzliche Deklaration von Lebensmitteln mit Stopfleber, Magret oder Confit aufgrund der Änderung des LMG führt bei Anbieterinnen in der Gastronomie wie im Detailhandel zu einem höheren Aufwand. Bei einem Verzicht auf die Änderung des LMG (Minderheitsantrag [Wandfluh, …]) würde dieser Mehraufwand entfallen.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Einführung von Artikel 14a VE-TSchG würde anfänglich noch keine Auswirkungen auf Konsumentinnen und Konsumenten haben. Sollten mangels Reduktion der Einfuhr, die i.d.R. Folge einer geringeren Nachfrage auf Konsumentenseite ist, vom Bundesrat Massnahmen getroffen werden, hätten diese längerfristig ein reduziertes Angebot von Stopfleber, Magret und Confit sowie von Lebensmitteln mit diesen Produkten für die Konsumentinnen und Konsumenten zur Folge. Da ein steter und dauerhafter Rückgang angestrebt wird, würde sich das Angebot immer weiter verringern, sodass diese irgendwann entweder auf Alternativprodukte ausweichen, Stopfleber selber für den privaten Gebrauch einführen oder auf den Konsum generell verzichten müssten.

Durch die Einführung von Artikel 12a VE-LMG und damit die Erweiterung der Kennzeichnungspflichten wird die Transparenz betreffend die Produktionsmethoden der betreffenden Lebensmittel erweitert, wodurch den Konsumentinnen und Konsumenten ein bewussterer Kaufentscheid ermöglicht wird. Die Transparenz wäre auch entsprechend dem Minderheitsantrag (Wandfluh, …) gegeben, würde sich jedoch gemäss der Regelung auf Stufe Verordnung auf Stopfleber, Magret und Confit beschränken.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Es ist denkbar, dass aufgrund des Rückgangs der importierten Menge in die Schweiz im Ausland weniger Stopfleber und damit auch deren Nebenprodukte wie Magret und Confit hergestellt würden. Es würden folglich allenfalls weniger Gänse und Enten für die Stopfleberproduktion eingesetzt. Jedoch gilt zu erwähnen, dass der Konsum in der