Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/93: Indirekter Gegenentwurf zur Stopfleber-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.404 · 15 Seiten

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Grundsätzlich sind die Kantone für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zuständig, sofern im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist (Artikel 32 Absatz 2 TSchG). In die Zuständigkeit des Bundes fallen einzig die Durchführung des Bewilligungsverfahrens für das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere und die Überwachung der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen (Artikel 32 Absatz 5). Neu soll auch die Beobachtung der gewerbsmässigen Einfuhr von Stopfleber, Magret und Confit sowie von Lebensmitteln mit diesen Produkten nach Artikel 14a in die Kompetenz des Bundes fallen. Dies weil die Zollanmeldung beim Bund erfolgt. Entsprechend soll die Vollzugskompetenz des Bundes in Artikel 32 Absatz 5 um diese Tätigkeiten erweitert werden.

Ziff. II, Artikel 12a VE-LMG

Mit der Einführung eines Artikels 12a im LMG wird die Pflicht zur Deklaration der aus Tierschutzsicht problematischen Herstellungsmethode des Stopfens auf Gesetzesstufe festgeschrieben. Künftig soll, wer vorverpackte Stopfleber, Magret oder Confit von zwangsgefütterten Gänsen und Enten sowie Lebensmittel mit diesen Produkten in Verkehr bringt, diese mit dem Hinweis «Von zwangsernährten Gänsen gewonnen» oder «Von Zwangsernährten Enten gewonnen» kennzeichnen müssen. Wenn solche Lebensmittel offen in den Verkehr gebracht werden, ist der Hinweis schriftlich anzugeben. Damit wird die mit der am 1. Juli 2025 in Kraft getretenen Änderung der LGV eingeführte Pflicht neu auf Gesetzesstufe angehoben und um die Lebensmittel, die solche Produkte enthalten, erweitert.

Minderheit (Wandfluh, Freymond, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger, Vontobel)

Eine Minderheit lehnt die Regelung dieser Massnahme auf Gesetzesebene ab und beantragt, den bestehenden rechtlichen Rahmen beizubehalten, d. h. auf Verordnungsstufe.

Ziff. III, Abs. 2

Die vorliegende Gesetzesänderung stellt den indirekten Gegenvorschlag zur Stopfleber-Initiative dar. Der indirekte Gegenvorschlag steht dem Initiativkomitee somit zur Verfügung, wenn dieses die Volksinitiative ausdrücklich unter der Bedingung zurückziehen möchte, dass der indirekte Gegenvorschlag nicht in einer Volksabstimmung abgelehnt wird (Art. 73a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte17). Sollte die Volksinitiative in einer Abstimmung angenommen werden, tritt der vorliegende Erlassentwurf nicht in Kraft.

17 SR 161.1