Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/93: Indirekter Gegenentwurf zur Stopfleber-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.404 · 15 Seiten

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res Verbot ablehnt, nicht zuletzt aufgrund der mangelnden Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates6), anerkennt sie die mit der Volksinitiative verfolgten Anliegen.

Mit dem indirekten Gegenentwurf soll somit ein dauerhafter Rückgang der gewerbsmässigen Einfuhren von Stopfleber, Magret und Confit von Enten und Gänsen sowie von Lebensmittel mit diesen Produkten erreicht werden, um einerseits dem Handlungsbedarf betreffend das Tierwohl Rechnung zu tragen und andererseits eine bessere Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz sowie dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu erreichen. Die privaten Einfuhren sollen von der Regelung ausgenommen werden, da deren Kontrolle nicht beziehungsweise höchstens stichprobeweise möglich ist.

2.2 Minderheitsantrag: Nichteintreten

Eine Minderheit (Wandfluh, Balmer, Freymond, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger, Sauter, Vontobel) beantragt, auf den vorliegenden Entwurf nicht einzutreten. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass die Beschränkung auf die gewerbsmässige Einfuhr den Einkaufstourismus fördert und die Privaten dazu verleitet, beim Gang über die Grenze auch gleich weitere Produkte zu besorgen, was letztlich der schweizer Wirtschaft schadet. Die Volksinitiative hingegen ist in dem Sinne konsequent, da sie die Einfuhr generell verbietet; sowohl die gewerbsmässige wie auch die private.

3 Grundzüge der Vorlage

Die Regelung zur Reduktion der gewerbsmässigen Einfuhr von Stopfleber, Magret und Confit von Enten und Gänsen sowie von Lebensmitteln mit diesen Produkten soll als neuer Artikel 14a ins Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 20057 (TSchG) aufgenommen werden.

Gemäss Absatz 2 soll das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Entwicklung der gewerbsmässigen Einfuhr von Stopfleber, Magret und Confit von Enten und Gänsen sowie von Lebensmitteln mit diesen Produkten in die Schweiz hinsichtlich Menge beobachten. Eine Voraussetzung dafür ist, dass die Einfuhren nicht nur beim Zoll angemeldet werden, sondern auch von anderen Produkten unterscheidbar sind. Während dies heute aufgrund der eigenen Tarifnummern für Stopfleber («Fettleber») bereits möglich ist, gilt dies nicht für Magret und Confit sowie für Lebensmittel, die diese Produkte enthalten (vgl. dazu Ziff. 4). Entsprechend wird in Absatz 1 die Pflicht eingeführt, bei der Einfuhr neu auch Magret und Confit sowie Lebensmittel mit Stopfleber, Magret und Confit zu deklarieren.

6 BBl 2024 3077 (Ziff. 4.2 und 4.4)

7 SR 455