Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/93: Indirekter Gegenentwurf zur Stopfleber-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.404 · 15 Seiten
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Die WBK-N nahm die Beratung der Stopfleber-Initiative am 30. Januar 2025 gestützt auf die Botschaft des Bundesrates auf. Nach der Anhörung des Initiativkomitees und anderer Organisationen kam sie zum Schluss, dass es zweckmässig wäre, der Initiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen, weshalb sie am 21. Januar 2025 mit 13 zu 12 Stimmen eine entsprechende parlamentarische Initiative (25.404) einreichte. Diese sieht vor, das einschlägige Recht so zu ändern, dass der Bund zu beobachten hat, wie sich die Importe von Enten- und Gänsemagret, -stopfleber und - confit nach Einführung der Deklarationspflicht entwickeln. Geht die importierte Menge innert fünf Jahren nicht merklich zurück, so hat der Bund weitergehende importbeschränkende Massnahmen zu ergreifen.
Die WBK-S, deren Zustimmung für die Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs erforderlich war, gab der parlamentarischen Initiative am 28. April 2025 einstimmig Folge. Allerdings formulierte sie gleichzeitig Leitlinien für die weitere Ausarbeitung des Entwurfs durch die WBK-N: Sofern sich die importierte Menge fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Deklarationspflicht nicht verringert hat, soll der Bundesrat weitergehende Massnahmen bis hin zu einer qualitativen Importbeschränkung vorschlagen. Der Bundesrat soll auf diese Weise mehr Spielraum bei der Wahl seiner Massnahmen erhalten.
Die WBK-N legte an ihrer Sitzung vom 15. und 16. Mai 2025 die Grundzüge der Gesetzesänderung fest. An der Sitzung vom 23. und 24. Oktober 2025 hat die Kommission den Vorentwurf behandelt. Sie beschloss mit 15 zu 10 Stimmen, auf die Vorlage einzutreten und hiess den Gesetzesvorentwurf in der Gesamtabstimmung mit 15 zu 9 Stimmen bei einer Enthaltung gut und verabschiedete im Anschluss den erläuternden Bericht. Eine Minderheit beantragt, nicht auf den Gesetzesentwurf einzutreten. In Folge der von der Kommission geführten Diskussionen, beschloss die WBK-N die Eröffnung einer verkürzten Vernehmlassung.
2 Ausgangslage
2.1 Handlungsbedarf und Ziele
In der Schweiz geniessen der Tierschutz und damit das Tierwohl einen hohen Stellenwert. Entsprechend ist in der Schweiz das Stopfen beim Hausgeflügel verboten (Artikel 20 Buchstabe e der Tierschutzverordnung vom 23. April 20085[TSchV]), da diese Praktik der Zwangsernährung mit dem Tierwohl nicht vereinbar ist. Obwohl somit im Inland keine Stopfleber produziert wird, wird die Einfuhr von Stopfleber und Stopfleberprodukten aus dem Ausland durch das Verbot des Stopfens nicht tangiert. Dies stösst teilweise auf Unverständnis, was sich u.a. durch das Zustandekommen der Stopfleber-Initiative und den Entscheid der WBK-N, der Stopfleber-Initiative einen indirekten Gegenentwurf gegenüberzustellen, gezeigt hat. Die Stopfleber-Initiative verlangt die Verankerung eines generellen Einfuhrverbotes für Stopfleber und Stopfleberprodukte auf Verfassungsstufe. Während die Kommission ein unmittelba-