Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/93: Indirekter Gegenentwurf zur Stopfleber-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.404 · 15 Seiten
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Schweiz lediglich 1 Prozent der Nachfrage auf dem Weltmarkt ausmacht18, womit die direkten Auswirkungen der Massnahme der Schweiz auf das Tierwohl eher gering wären. Nicht auszuschliessen ist allerdings, dass andere Länder dem Beispiel der Schweiz folgen und ebenfalls Beschränkungen beschliessen, was zu einer Steigerung des positiven Effekts auf das Tierwohl führen würde.
5.6 Andere Auswirkungen
Die Beschränkung der Einfuhr von Stopfleber, Magret und Confit sowie von Lebensmitteln mit diesen Produkten würde sich auf die internationalen Verpflichtungen der Schweiz auswirken. Handelsstreitigkeiten mit Handelspartnern der Schweiz wie auch Sanktionen können zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, allerdings wäre eine graduelle Beschränkung mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz deutlich besser vereinbar, als dies bei einem direkten und gänzlichen Importverbot, wie es mit der Stopfleber-Initiative gefordert wird, der Fall wäre (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 6.2).
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die für den Tierschutz massgebliche Verfassungsbestimmung ist Artikel 80 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 199919 (BV). Dessen Absatz 1 beauftragt den Bund, Vorschriften zum Schutz der Tiere zu erlassen. Der Bund wird u. a. beauftragt, die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen zu regeln (Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe d BV). Diese Bestimmung stellt die Verfassungsgrundlage dar, um den indirekten Gegenentwurf betreffend die gewerbsmässige Einfuhr von Stopfleber, Magret und Confit sowie von Lebensmitteln mit diesen Produkten als neue Regelung ins TSchG aufzunehmen. Die Änderung des LMG wiederum dient der Information der Konsumentinnen und Konsumenten und gründet auf Artikel 97 Absatz 1 BV, wonach der Bund Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten trifft.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Einfuhrbeschränkungen widersprechen grundsätzlich, genauso wie Einfuhrverbote, verschiedenen internationalen Verpflichtungen der Schweiz, namentlich dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 194720 (GATT), dem Übereinkommen vom 12. April 197921 über technische Handelshemmnisse (TBT-
18Vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates, BBl 2024 3077, Ziff. 4.3.
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