Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/93: Indirekter Gegenentwurf zur Stopfleber-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.404 · 15 Seiten
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Übereinkommen), dem Abkommen vom 22. Juli 197222 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen) sowie dem Abkommens vom 21. Juni 199923 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Landwirtschaftsabkommen).24 Allerdings sehen diese Abkommen Ausnahmen vor, welche die Nichteinhaltung der Grundsätze zu rechtfertigen vermögen. Vorausgesetzt wird jeweils, dass eine handelsbeschränkende Massnahme ein legitimes Ziel verfolgt. Konkret wäre dies in diesem Fall der Schutz der öffentlichen Moral und der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und Tieren gemäss Artikel XX GATT bzw. Gründe der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit sowie der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen gemäss Artikel 20 des Freihandelsabkommens. Gleichzeitig muss die Massnahme verhältnismässig sein und darf nicht zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern mit gleichen Bedingungen führen. Das Landwirtschaftsabkommen verpflichtet die Schweiz zudem zur Einräumung von Zollzugeständnissen für eine jährliche Menge von 20 Tonnen an Fettlebern von Enten oder Gänsen aus der EU (Landwirtschaftsabkommen, Anhang 1). Einfuhrbeschränkungen für Stopfleber, welche dazu führen würden, dass nicht einmal mehr die jährliche Menge von 20 Tonnen eingeführt werden dürfte, würde diesem Zollzugeständnis gegenüber der EU zuwiderlaufen (eine solche Massnahme dürfte der Bundesrat aufgrund der Beschränkung in Abs. 4 jedoch nicht eigenmächtig erlassen, vgl. unter Ziff. 4). Diese Verpflichtung würde auch unter der verhandelten Ausweitung des Geltungsbereichs des Landwirtschaftsabkommens auf die gesamte Lebensmittelkette zwischen der Schweiz und der EU25 bestehen bleiben, weil Anhang 1 von dieser Änderung unberührt bleibt.
Anders als die Stopfleber-Initiative, die ein direktes Einfuhrverbot fordert und damit dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit nicht standhalten würde26, wird mit der im Rahmen des indirekten Gegenentwurfs vorgesehenen Lösung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besser Rechnung getragen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Artikel 14a VE-TSchG und gestützt darauf erlassene Massnahmen grundsätzlich mit den internationalen Verpflichtungen vereinbar sind. Würden die Massnahmen aber dazu führen, dass auch die Einfuhr der zugesicherten Menge von 20 Tonnen Stopfleber gegenüber der EU verunmöglichen würden, wäre von einem Verstoss gegen das Landwirtschaftsabkommen auszugehen.
6.3 Erlassform
Gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 TSchG kann der Bundesrat aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten. Vorbehalten bleibt die Einfuhr von Koscher-
22 SR 0.632.401
23 SR 0.916.026.81
24 Für eine detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Abkommen kann auf die Botschaft des Bundesrates, BBl 2024 3077, Ziff. 4.4 verwiesen werden. > Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU.
26 Vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates, BBl 2024 3077, Ziff. 4.4 und 5.