Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/93: Indirekter Gegenentwurf zur Stopfleber-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.404 · 15 Seiten
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müssten also über eine Gesetzesänderung eingeführt werden. Entsprechend dem allgemein gültigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit soll mit milden Massnahmen begonnen werden. Die Massnahmen sind zu verschärfen, wenn seit dem letzten Bericht die Einfuhren nicht zurückgegangen sind.
Mit dieser Vorgehensweise könnten indirekt auch innovative Ansätze gefördert werden, das Produkt Stopfleber durch tierschutzkonforme Alternativen zu ersetzen. Alternativprodukte sind heute zwar in geringer Zahl bereits verfügbar, allerdings sind diese hinsichtlich Geschmacks und Konsistenz nicht mit echter Stopfleber vergleichbar. Es ist möglich, dass diesbezüglich in der Zukunft Fortschritte erzielt werden.
Minderheit (Baumann, Alijaj, Brenzikofer, Brizzi, Christ, Marti Min Li, Müller-Altermatt, Piller Carrard, Prelicz-Huber, Rosenwasser, Stämpfli)
Art. 14a al. 3
Eine Minderheit verlangt die Ergänzung von Absatz 3 um den Begriff «merklich». Somit hätten die zuständigen Departemente dem Bundesrat alle fünf Jahre Bericht zu erstatten und im Bericht nötigenfalls Massnahmen zur Reduktion der gewerbsmässigen Einfuhren vorzuschlagen, sofern sich diese nicht merklich reduziert haben. Auch wenn es sich beim Begriff der «merklichen Reduktion» um einen auslegungsbedürftigen Begriff handelt, so wäre gleichwohl die angestrebte Reduktion zumindest in einer abstrakten Weise quantifiziert.
Artikel 24 Absatz 1bisVE-TSchG
Zur Durchsetzung der vom Bundesrat gestützt auf Artikel 14a Absatz 4 erlassenen Massnahmen muss den Vollzugsbehörden die Kompetenz eingeräumt werden, die notwendigen Massnahmen zu verfügen. Wird beispielsweise ein Produkt eingeführt, das den Vorschriften nicht entspricht (z.B. fehlende Kennzeichnung oder kein Label), so kann sie die erforderliche Massnahme wie die nachträgliche Kennzeichnung verfügen oder, wenn nötig, das Produkt einziehen und vernichten. Allfällige Kosten gehen zulasten der einführenden Person. Die zu verfügenden Massnahmen sollen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geeignet und verhältnismässig sein.
Artikel 27 VE-TSchG
Die Strafbestimmung soll angepasst werden, damit Zuwiderhandlungen gegen die möglichen, durch den Bundesrat erlassenen Bedingungen und Beschränkungen sanktioniert werden können. Ein Verstoss gegen eine Bedingung kann beispielsweise angenommen werden, wenn gegen die Deklaration von Magret bei der Zollanmeldung oder gegen eine allfällige Kennzeichnungspflicht verstossen wird. Ein Verstoss gegen eine Beschränkung wäre unter anderem denkbar, wenn nur noch zu einer gewissen Zeit Stopfleber, Magret und Confit eingeführt werden dürften, sie aber ausserhalb dieser Zeit eingeführt würden.
Artikel 32 Absatz 5 VE-TSchG