Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/93: Indirekter Gegenentwurf zur Stopfleber-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.404 · 15 Seiten
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und von Halalfleisch unter gewissen Voraussetzungen. Mit dem neuen Artikel 14a VE-TSchG soll für die Einfuhr von Stopfleber, Magret und Confit sowie von Lebensmitteln mit diesen Produkten eine Spezialbestimmung zu Artikel 14 geschaffen werden. Dafür braucht es eine Änderung auf Stufe Gesetz. Zudem müssen weitere Artikel angepasst werden (Artikel 24 Absatz 1bis, 27 und 32 Absatz 5), die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten und somit in Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind (Artikel 164 Absatz 1 BV).
Die geplante Änderung des LMG ist grundsätzlich auch über eine Verordnungsänderung umsetzbar, da in Artikel 13 LMG eine ausreichende Grundlage bereits existiert. Entsprechend wurde die geltende Deklarations- bzw. Kennzeichnungspflicht für Stopfleber, Magret und Confit in der LGV eingeführt. Aufgrund des Konnexes mit der Änderung des Tierschutzgesetzes und um der Bedeutung dieser Kennzeichnung mehr Gewicht zu verleihen, soll sie nun auf Gesetzesstufe eingeführt und leicht erweitert werden.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV) unterstellt.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips
Gemäss Artikel 5a BV ist bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Der Bund soll nur Aufgaben übernehmen, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen (Artikel 43a Absatz 1 BV). Für den Vollzug des TSchG sind grundsätzlich die Kantone zuständig, sofern im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist (Artikel 32 Absatz 2 TSchG). In Artikel 32 Absatz 5 TSchG wird festgelegt, dass die Durchführung des Bewilligungsverfahrens für das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere und die Überwachung der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen (Flughaften Zürich und Genf) Sache des Bundes ist. Mit der Anpassung von Artikel 32 Absatz 5 soll auch die Beobachtung der gewerbsmässigen Einfuhr von Stopfleber, Magret und Confit sowie von Lebensmitteln mit diesen Produkten nach Artikel 14a in die Kompetenz des Bundes fallen. Dies weil die Zollanmeldung beim Bund erfolgt und somit auch die Beobachtung durch den Bund durchgeführt werden soll. Ansonsten ändert sich an der Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen nichts. Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips ist somit gewahrt.