Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/10: Änderung der Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH) (Erweiterung der Integrität auf Medizinprodukte) · 18 Seiten

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wird. Gemäss der neuen Definition der Fachperson sind allerdings auch andere Berufsgruppen betroffen, wie bspw. Hebammen, Pflegefachkräfte sowie Personen bspw. in einem Spital, die über den Einkauf (oder über den Gebrauch) von Medizinprodukten entscheiden.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

5.4.1 Gesellschaft

Auf indirekte Art und Weise kann die öffentliche Gesundheit von der Erweiterung der VITH auf Medizinprodukte profitieren, wenn deren Verschreibung, Abgabe, Anwendung, Einkauf oder Gebrauch frei von wirtschaftlichen Interessen erfolgt. Soweit sich dies in einer höheren Behandlungsqualität niederschlägt, führt dies zu einer besseren öffentlichen Gesundheit. Wegen den bereits heute geltenden strafrechtlichen und freiwilligen Integritätsvorgaben ist gemäss Regulierungsfolgenabschätzung allerdings nicht davon auszugehen, dass die Neuregelung gesamtgesellschaftlich spürbare Auswirkungen hat.

Patientinnen und Patienten profitieren im Rahmen der vorliegenden Revision insbesondere davon, dass Personen, die Medizinprodukte verschreiben, abgeben oder anwenden, keine nicht gebührenden Vorteile mehr erhalten dürfen, womit die Beeinflussungsgefahr hinsichtlich der Wahl der Behandlung neutralisiert wird, sodass Produkte nach objektiven, medizinischen Gesichtspunkten ausgewählt werden.

5.4.2 Wirtschaftswachstum, wirtschaftliche Rahmenbedingungen

Gemäss Regulierungsfolgenabschätzung werden die Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum und die konjunkturelle Entwicklung als vernachlässigbar eingeschätzt. Der Vollzug der Neuregelung kann einen gewissen administrativen Aufwand mit sich bringen. Gemäss Onlinebefragung, die im Rahmen der Regulierungsfolgenabschätzung durchgeführt wurde, werden die geplanten Vorgaben bereits heute weitgehendst erfüllt.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Es sind keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Erlassform

Der vorliegende Änderungserlass ändert eine geltende Verordnung des Bundesrates, die Artikel 55 und 56 HMG konkretisiert.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

Im Regelungsbereich existieren keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.