Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/10: Änderung der Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH) (Erweiterung der Integrität auf Medizinprodukte) · 18 Seiten

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Weise entgeltlich zum Gebrauch überlassen (Mietkauf, Miete, weitere Vertragsverhältnisse). Daher ist es notwendig, künftig auch Personen vom Geltungsbereich zu erfassen, die «nur» über den Gebrauch von Medizinprodukten (mit-)entscheiden. Zu beachten ist, dass aufgrund des eingeschränkten sachlichen Geltungsbereichs im Ergebnis jedoch nicht sämtliche Personen vom Integritätsgebot erfasst sind, die vom Wortlaut her von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 erfasst wären (vgl. hierzu Ziff. 3.7 sowie die Erläuterungen zu Art. 1 Abs. 2).

Art. 3 Abs. 3 Bst. b und c

Aufgrund der Erweiterung des Integritätsgebots auf Medizinprodukte werden in Artikel 3 Absatz 3 entsprechende Anpassungen vorgenommen: Die Buchstaben a und b gelten kumulativ und sind künftig für Gewinne und Preise im Rahmen von Wettbewerben anwendbar, die entweder einen Zusammenhang zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder zu Medizinprodukten (oder beiden) haben. Während dem Buchstabe a nicht angepasst werden muss, werden in Buchstabe b (im geltenden Recht Buchstabe

c) neu Medizinprodukte ergänzt. Zudem wird in Buchstabe b das Wort «Einkauf» durch «Bezug» ersetzt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Medizinprodukte, anders als Arzneimitteln, nicht zwingend gekauft werden müssen (vgl. hierzu auch die Erläuterungen zu Art. 2 Bst. a Ziff. 2). Buchstabe c gilt neu kumulativ (zusätzlich zu Buchstaben a und b) nur im Kontext von Arzneimitteln: So wird festgehalten, dass im Fall von Wettbewerben, die in Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln stehen, sich der Wettbewerb ausschliesslich an den Adressatenkreis für Fachwerbung gemäss Artikel 3 der Arzneimittel-Werbeverordnung vom 17. Oktober 200114 (AWV) richten darf; ein Wettbewerb im Kontext von Medizinprodukten muss sich somit nicht ausschliesslich an den Adressatenkreis für Fachwerbung gemäss Artikel 3 AWV richten.

Art. 4 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. d

Sachüberschrift und Einleitungssatz: Artikel 4 erfasst gemäss dessen Sachüberschrift und Einleitungssatz aktuell Unterstützungsbeiträge für Forschung, Lehre und Infrastruktur. Rein grammatikalisch betrachtet («und Infrastruktur») liegt der Schluss nahe, dass Infrastruktur – nebst der Forschung und Lehre – eine dritte unterstützungsfähige Kategorie bildet. Die Ausnahme von Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe b HMG, der u.a. in Artikel 4 VITH konkretisiert wird, erlaubt hingegen einzig Unterstützungsbeiträge für Forschung, Weiter- und Fortbildung (sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind). Diese unterstützungsfähigen Zwecke sind im Gesetz abschliessend formuliert (kein «namentlich» oder «insbesondere»); der Bundesrat verfügt mangels einer gesetzlichen Delegation zudem nicht über die Kompetenz, auf Verordnungsstufe weitere Ausnahmen

14 SR 812.212.5