Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/10: Änderung der Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH) (Erweiterung der Integrität auf Medizinprodukte) · 18 Seiten
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vorzusehen. Wie bereits in den Erläuterungen zur VITH dargelegt wird, sind Organisationen wie Spitäler und Universitätskliniken auch auf Unterstützungsbeiträge für ihre Ausbildungstätigkeit («Lehre») und Infrastrukturvorhaben angewiesen, weshalb Artikel 4 entsprechend präzisiert wurde.15 Zwischen den Begriffen der Forschung und Lehre besteht ein enger sachlicher Konnex (mit anderen Worten erfolgt auch die Lehre im Kontext der Forschung), weshalb Sachüberschrift und Einleitungssatz in Bezug auf die Lehre nicht angepasst werden müssen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit «Infrastruktur» eine dritte Ausnahme, zu deren Erlass er ohnehin nicht die Kompetenz hätte, schaffen wollte. Vielmehr wird mit Blick auf die Erläuterungen deutlich, dass es darum ging, in Artikel 4 eine entsprechende Ausnahme vorzusehen, damit (forschende und lehrende) Universitätsspitäler (weiterhin) finanziell unterstützt werden dürfen. Insofern werden Sachüberschrift und Einleitungssatz von Artikel 4 dahingehend präzisiert, dass Unterstützungsbeiträge für die Infrastruktur nur dann zulässig sind, wenn diese Infrastruktur der Forschung und/oder der Lehre dient. Andernfalls wäre es beispielsweise möglich, eine Organisation (bspw. Arztpraxen, Apotheken) – aufgrund des weiten Begriffsverständnisses des Terminus «Infrastruktur» – mit finanziellen Mitteln zu unterstützen, die für den Erwerb einer neuen (Praxis-)Einrichtung (Wartezimmer, Verkaufsräumlichkeiten, Regale etc.) bestimmt sind. Dies kann nicht im Sinne des Gesetz- und Verordnungsgerbers gewesen sein und deckt sich auch mit entsprechenden Lehrmeinungen (so wird etwa vorgebracht, dass es fraglich sei, ob Infrastrukturvorhaben von Art. 55 Abs. 2 Bst. b HMG erfasst seien, wobei Infrastrukturvorhaben zum Zweck der Forschung, Weiter- und Fortbildung nicht ausgeschlossen erschienen16; weiter wird darauf hingewiesen, dass die in der Verordnung genannten Begriffe «Lehre und Infrastruktur» den im Gesetz genannten Begriff der «Forschung» präzisieren würden bzw. «Forschung» ein der «Lehre und Infrastruktur» übergeordneter Begriff sei17).
Buchstabe d: Diese Bestimmung wird aufgrund der Erweiterung der Integrität auf Medizinprodukte dahingehend ergänzt, dass Unterstützungsbeiträge nur zulässig sind, wenn diese nicht an Bedingungen oder Auflagen geknüpft sind, die den Bezug bestimmter Medizinprodukte betreffen (vgl. auch die entsprechende Anpassung in Art. 3 Abs. 3 Bst. b E-VITH).
15 Bundesamt für Gesundheit BAG, Erläuterungen zur Verordnung über Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH) und zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), S.14 (abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Themen > Medikamente & Medizinprodukte > Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht (ITW) > ITW: Darum geht es > Dokumente (Stand: 01.04.2026)).
16 Felix Kesselring, Vorteile und Vergünstigungen im Heilmittel- und Versicherungsrecht, Zürich 2018, Fussnote 1878.
17 Basler Kommentar zum Heilmittelgesetz, 2. Aufl. 2022, Saxer/Lötscher, Art. 55 N 54.