Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/10: Änderung der Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH) (Erweiterung der Integrität auf Medizinprodukte) · 18 Seiten
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1 Ausgangslage
Artikel 55 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)1 und die Verordnung vom 10. April 2019 über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH)2 sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Diese Bestimmungen verfolgen den Zweck, dass die Verschreibung, Abgabe und Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (sowie der diesen Zwecken dienende Einkauf) frei von finanziellen Anreizen bleiben und sich allein an objektiven, medizinischen beziehungsweise pharmazeutischen Gesichtspunkten orientieren. Artikel 55 Absatz 1 HMG hält fest, dass «nicht gebührende Vorteile» grundsätzlich verboten sind. Absatz 2 sieht vier abschliessende Ausnahmen in Form von Zuwendungen vor, die keinen nicht gebührenden Vorteil darstellen. Das Integritätsgebot gilt gegenwärtig nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel.
Im Rahmen der Revision des Medizinprodukterechts hat das Parlament im März 2019 beschlossen, das Integritätsgebot auf Medizinprodukte auszuweiten. Der revidierte Artikel 55 HMG soll zusammen mit der teilrevidierten VITH in Kraft gesetzt werden. In einigen relevanten Aspekten unterscheiden sich Medizinprodukte wesentlich von Arzneimitteln. Diese Unterschiede werden im Rahmen der vorliegenden Teilrevision der VITH adressiert. Nachfolgend findet sich der aktuell geltende Wortlaut, ergänzt mit der erwähnten Anpassung (Art. 55 Abs. 1 erster Satz und 3 zweiter Satz)3:
Art. 55 Integrität
1Personen, die Medizinprodukte oder verschreibungspflichtige Arzneimittel verschreiben, abgeben, anwenden oder zu diesem Zweck einkaufen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, dürfen weder für sich noch zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Desgleichen ist es verboten, einer solchen Person oder Organisation zu deren Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren.
3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann die Anwendbarkeit der Absätze 1 und 2 auf weitere Arzneimittelkategorien ausweiten oder gewisse Medizinproduktekategorien von der Anwendbarkeit dieser Absätze ausnehmen.