Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2026/23: Bundesbeschluss über die Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung der Mehrwertsteuer · 19 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Bundesbeschluss über die Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer
Art. 9 Abs. 2 RüFG
GastroSuisse lehnt Art. 9 Abs. 2 RüFG-VE ab, wonach der Bundesrat zwei Jahre vor Auslaufen der MWST-Erhöhung die Weiterführung des Rüstungsfonds evaluiert. Eine Weiterführung des Fonds müsse explizit ausgeschlossen sein.
Art. 10 Abs. 2 RüFG
Die Mitte hinterfragt die rechtlich verbindliche Koppelung von Mehrwertsteuererhöhung und Rüstungsfonds, da die Schaffung eines Rüstungsfonds einen zwingenden Schritt für die Plan- und Umsetzbarkeit der anstehenden Investitionen darstelle – dies unabhängig von der Art der Mittelzuweisung.
Art. 115 Abs. 1bisund 1terMWSTG
economiesuisse, Zürcher Handelskammer, GastroSuisse und das Mehrwertsteuer-Konsultativgremium begrüssen, dass mit den Übergangbestimmungen die negativen Folgen einer Satzerhöhung für die Unternehmen abgemildert werden. economiesuisse und Zürcher Handelskammer erachten die vorgeschlagenen Anpassungen als schwer verständlich und regen eine Vereinfachung an. So sollen bei kurzfristigem Inkrafttreten neuer Mehrwertsteuersätze (weniger als 12 Monate) die bisherigen Sätze weiterhin auf alle Leistungen angewendet werden, die vor deren Beschluss vereinbart, fakturiert oder bezahlt wurden, sofern die Leistung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der neuen Sätze erbracht werde. Gemäss GastroSuisse werden im Gastgewerbe Leistungen häufig lange vor ihrer effektiven Erbringung bezahlt. Deshalb sei es sachgerecht, dass solche Leistungen weiterhin zu den bisherigen Steuer-sätzen abgerechnet werden können, wenn die Steuerschuld vor dem Feststehen der geänderten Steuersätze entstanden sei.
Gemäss dem Mehrwertsteuer-Konsultativgremium rechtfertige die Verhinderung der missbräuchlichen Anwendung der Übergangsbestimmung keine komplizierten Regelungen, da dies nur eine vernachlässigbare Anzahl an Grenzfällen betreffe.