Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/37: Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Umsetzung Motion 24.3202 Candinas Martin) · 17 Seiten
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mitzuteilen, die eine Pflicht zur Eintragung, Änderung oder Löschung im Handelsregister begründen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Bei der Meldung eines möglichen Mantelhandels handelt es sich jedoch nicht um eine Tatsache, die eine Pflicht zur Eintragung, Änderung oder Löschung im Handelsregister begründet, sondern um eine Pflicht zur Verweigerung der Eintragung. Aus diesem Grund soll mit dem Gesetzesentwurf Artikel 928a Absatz 2 OR ergänzt werden. Neu haben Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone auch die Möglichkeit Tatsachen zu melden, welche eine Pflicht zur Verweigerung der Eintragung zur Folge haben. Denkbar ist insbesondere die Meldung einer Mantelgesellschaft, wodurch dieser die Eintragung ins Handelsregister verweigert werden könnte.
Art. 50a, Abs. 1 Bst. dter, AHVG, Art. 84a Abs. 1 Bst. gterKVG, Art. 97 Abs. 1 Bst. hter UVG, Art. 97a Abs. 1 Bst. eterAVIG
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe j TJPG sieht vor, dass die zuständigen Durchführungsstellen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Auffangeinrichtung BVG und Sicherheitsfonds BVG, der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosenversicherung, der Ergänzungsleistungen, der Familienzulagen und der Unfallversicherung im Bereich der Verhinderung, Aufklärung und Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch, Versicherungsbetrug und Schwarzarbeit Zugang zum Transparenzregister haben. Dieser Zugang ermöglicht es ihnen, zu prüfen, wer im Register als wirtschaftlich berechtigte Person einer Rechtseinheit eingetragen ist. Nach Artikel 31 Absatz 1 TJPG müssen Behörden dem Transparenzregister Meldung erstatten, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen haben.
Die neuen Bestimmungen schaffen die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen, um die zuständigen Durchführungsstellen im Bereich der Verhinderung, Aufklärung und Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch, Versicherungsbetrug und Schwarzarbeit von ihrer Schweigepflicht nach Art. 33 ATSG zu entbinden und ihnen zu ermöglichen, Unterschiede zwischen ihren Informationen und den im Transparenzregister eingetragenen Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen zu melden.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Der Vollzug des BGSA, namentlich die Durchführung von Kontrollen, erfolgt durch die Kantone. Der Bund beteiligt sich gegenwärtig und zukünftig hälftig an den Lohnkosten der kantonalen Inspektorinnen und Inspektoren, wobei keine nennenswerten Veränderungen aufgrund dieser Gesetzesrevision auf die Lohnkosten zu erwarten sind.
Die vorgesehenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.