Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/37: Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Umsetzung Motion 24.3202 Candinas Martin) · 17 Seiten

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In solchen Situationen sind die kantonalen Kontrollorgane auf die Zusammenarbeit mit der Polizei angewiesen (Art. 7 Abs. 2 und 11 Abs. 1 BGSA). Gemäss Artikel 89e Buchstabe abisdes Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19589 (SVG) können die Polizeiorgane durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen in Daten des Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ) des Bundesamts für Strassen, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung, für die Identifikation des Halters und des Versicherers sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind. Indem die kantonalen Kontrollorgane den Polizeiorganen Angaben zu den vorgefundenen Firmenfahrzeugen am Kontrollort (bspw. einer Baustelle) weiterleiten, kann die Polizei den Halter und potenziellen Arbeitgebenden identifizieren. Anhand dieser Information kann das kantonale Kontrollorgan anschliessend eine Kontrolle bei identifiziertem Halter und potenziellen Arbeitgebenden durchführen.

Dieser Umweg ist weder für die Polizei noch für die kantonalen Kontrollorgane befriedigend und generiert in der Praxis einen unnötigen administrativen und zeitlichen Aufwand. Aus diesem Grund sollen die kantonalen Kontrollorgane zur Identifikation der Arbeitgebenden direkt in die Daten des IVZ Einsicht nehmen können.

Die kantonalen Kontrollorgane haben unter geltendem Recht (Art. 6 Abs. 1 Bst. e der RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 201610) eine Zugriffsberechtigung auf das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL). Aus dem RIPOL können aufgrund einer Schnittstelle direkt Daten aus dem IVZ abgefragt werden (Art. 11 Abs. 1 Bst. b und c der RIPOL-Verordnung). Die kantonalen Kontrollorgane sollen direkt über diese Schnittstelle auf die IVZ-Daten nach Artikel 89e Bst. k Vorentwurf des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195811 zugreifen können, die für die Identifikation des Halters erforderlich sind. Dabei handelt es sich insbesondere um Daten aus dem Subsystem IVZ-Fahrzeuge (siehe Art. 4 IVZV). Namentlich wird ein Zugriff auf die Fahrzeughalterdaten (Anhang 1, Ziffer 22 IVZV), ausgewählte Daten zum Fahrzeug (Anhang 1, Ziffer 1 IVZV) und der Kontrollschildidentifikation (Anhang 1, Ziffer 31 IVZV) ermöglicht. Das ASTRA, das nach Artikel 89a Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195812 die Datenhoheit über die IVZ-Daten hat, begrenzt bei der technischen Umsetzung den Zugriff auf die von den kantonalen Kontrollorganen benötigten Daten. Eine Abfrage der RIPOL-Daten ist nicht vorgesehen und RIPOL dient ausschliesslich als Plattform für den Zugriff auf das IVZ.

Die Anfragen der kantonalen Kontrollorgane zum Zweck der Überprüfung der Identität der Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Artikel 7 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Artikel 7 Abs. 2bisBGSA sowie Artikel 89e Bst. k VE-SVG) werden gemacht, sofern diesen die Identität nicht auf anderem Weg bereits bekannt gegeben wurde. Insbesondere bei Kontrollen ausserhalb von Büro-/Arbeitsräumen sind diese Daten wichtige Informationsquellen, wenn

9 SR 741.01

10 SR 361.0.

11 SR 741.01

12 SR 741.01