Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/37: Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Umsetzung Motion 24.3202 Candinas Martin) · 17 Seiten

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1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

1.2.1 Ausschliesslich Erweiterung Artikel 11 BGSA

Geprüft wurde, ob allein mit der Ergänzung von Artikel 11 Absatz 1 BGSA – wie von der Motion explizit gefordert – das Anliegen des Motionärs erfüllt wird. Durch die Aufnahme der Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter in Artikel 11 Absatz 1 BGSA werden diese drei Ämter berechtigt, Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit an das kantonale Kontrollorgan weiterzuleiten. Materiell beschränkt sich diese Weiterleitung auf Verstösse gegen die Melde- und Bewilligungspflichten nach Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht (Art. 6 BGSA). Ein Informationsaustausch zu möglichen Verstössen im Bereich des Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursrechtes wären auch nach einer Ergänzung von Artikel 11 Absatz 1 BGSA nicht zulässig. Das heisst, dass das BGSA den kantonalen Kontrollorganen weiterhin keine gesetzliche Grundlage für die Weiterleitung von letztgenannten Verstössen an die Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter bieten würde. Aus diesem Grund wird mit der Gesetzesvorlage auch eine Ausweitung des Anwendungsbereiches von Artikel 12 Absatz 6 BGSA und Artikel 928a Absatz 2 OR vorgeschlagen.

1.2.2 Erweiterung Kontrollgegenstand

Weiter wurde geprüft, ob im Sinne einer erweiterten Missbrauchsbekämpfung der Kontrollgegenstand nach Artikel 6 BGSA auf Verstösse im Bereich des Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursrechts erweitert werden soll. Der Kontrollgegenstand umfasst gemäss geltendem Recht die Einhaltung der arbeitsbezogenen Melde- und Bewilligungspflichten nach Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht (Art. 6 BGSA). Die gesamte Ausrichtung des BGSA orientiert sich am Kontrollgegenstand. Sowohl die Kontrollkompetenzen wie auch die Mitwirkungspflichten der kontrollierten Personen und die Zusammenarbeit beschränken sich auf den Kontrollgegenstand. Verstösse ausserhalb des Kontrollgegenstandes können die kantonalen Kontrollorgane lediglich im Rahmen von Artikel 12 Absatz 6 BGSA an die zuständigen Behörden und Organe weiterleiten. Ansonsten haben die kantonalen Kontrollorgane keinerlei Befugnisse ausserhalb des Kontrollgegenstandes. Verstösse im Bereich des Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursrechts werden durch andere Gesetze geregelt und von den in diesen Rechtsbereichen spezialisierten Behörden verfolgt und sanktioniert. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 18. März 20225 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses6 per 1. Januar 2025 wurde die Missbrauchsbekämpfung in diesem Bereich verstärkt, insbesondere auch die in der Motion 24.3202 Candinas Martin genannte Bekämpfung von «Firmenvernichter» und Mantelhandel.

Bereits die jetzige Ausgestaltung des BGSA bedarf eines breiten Wissens seitens der Inspektorinnen und Inspektoren und eines hohen Koordinationsaufwandes mit allen beteiligten Behörden und Organe. Eine Ausweitung des Kontrollgegenstandes würde die Anforderungen an die Inspektorinnen und Inspektoren sowie die Komplexität des

5 AS 2023 628