Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/37: Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Umsetzung Motion 24.3202 Candinas Martin) · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Arbeits-, kantonales Sozialhilfe- und Steuerrecht sowie allgemein-verbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge) den zuständigen Behörden und Organen mitzuteilen. Diese Meldemöglichkeit soll auf Anhaltspunkte auf Verstösse gegen das Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursrecht ausgeweitet werden.

Im Rahmen seiner Drehscheibenfunktion und Kontrolltätigkeiten hat das kantonale Kontrollorgan eine breite Übersicht über den Arbeitsmarkt, die unterschiedlichen Wirtschaftsteilnehmenden und mögliche Missstände in einzelnen Rechtsgebieten. Aufgrund dieses breiten Aufgabengebiets sind in der Praxis namentlich folgende Anhaltspunkte auf handelsregister-, betreibungs- und konkursrechtliche Verstösse denkbar:

• Das kantonale Kontrollorgan stellt bei einer Kontrolle fest, dass eine Gesellschaft vermutlich mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Die Gesellschaft müsste somit eine Revisionsstelle gewählt und im Handelsregister eintragen haben (Art. 727a Abs. 2 OR). Aus dem Handelsregisterauszug ist aber ersichtlich, dass die Gesellschaft nicht der ordentlichen Revision untersteht und auf die eingeschränkte Revision verzichtet hat (sog. Opting-out). Durch eine Meldung ans Handelsregisteramt kann dieses prüfen, ob die Voraussetzungen des Opting-outs gegeben sind und allenfalls Massnahmen wegen Mängel in der Organisation der Gesellschaft (Art. 731b i.V.m. Art. 939 OR) prüfen.

• Das kantonale Kontrollorgan möchte ein ins Handelsregister eingetragenes Unternehmen an dessen eingetragenen Sitz kontrollieren. Vor Ort werden weder Geschäftsräumlichkeiten noch ein angeschriebener Briefkasten vorgefunden. Durch eine Meldung ans Handelsregisteramt kann dieses Mängel in der Organisation prüfen.

• Das kantonale Kontrollorgan stösst im Rahmen einer Kontrolle auf ein Unternehmen, welches faktisch liquidiert ist und keine geschäftlichen Aktivitäten mehr ausübt. Durch eine Meldung ans Handelsregisteramt kann dieses die Löschung der Rechtseinheit nach Artikel 934 OR oder alternativ die Verweigerung der Eintragung einer Mantelgesellschaft prüfen.

• Das kantonale Kontrollorgan erhält eine Meldung aus der Bevölkerung, wonach eine Person, deren Einkommen gepfändet wird, eine Arbeit ausübt, welche den Behörden nicht bekannt ist und bar entlöhnt wird. Durch eine Meldung ans Betreibungsamt kann dieses eine allfällige Pflichtverletzung des Schuldners im Rahmen des Betreibungsverfahrens prüfen.

Die Anhaltspunkte für die Verstösse nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe g VE-BGSA müssen sich dabei im Rahmen von Schwarzarbeitskontrollen nach Artikel 6 BGSA ergeben. Die neue Meldemöglichkeit führt weder zu einer Änderung des Kontrollauftrages nach Artikel 6 BGSA noch den Kontrollkompetenzen nach Artikel 7 BGSA.

Art. 928a Abs. 2 OR

Nach geltendem Artikel 928a Absatz 2 OR haben Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone die Möglichkeit den Handelsregisterämtern Tatsachen