Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/37: Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Umsetzung Motion 24.3202 Candinas Martin) · 17 Seiten

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die gesetzlichen Änderungen des BGSA stützen sich auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Bundes-verfassung (BV)13, die den Bund ermächtigen, Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen zu erlassen.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Anpassungen tangieren keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

6.3 Erlassform

Da mit diesem Entwurf ein geltendes Bundesgesetz abgeändert wird, ist der Erlass im Sinne von Artikel 164 BV in die Form eines Bundesgesetzes zu kleiden.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die einen der Schwellenwerte überschreitende Ausgaben nach sich ziehen) noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen (die mit einen der Schwellenwerte überschreitenden Ausgaben verbunden sind) beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse unterstellt.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

An der Aufgabenerfüllung, wie sie durch das BGSA vorgesehen ist, ändert sich nichts. Die Kantone bleiben weiterhin zuständig für den Vollzug des Gesetzes.

Bereits heute teilen sich Bund und Kantone die Kosten des Vollzugs je hälftig, woran auch die vorliegende Revision nichts ändert.

6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die geltende Finanzierungsregelung wird unverändert beibehalten.

13 SR 101