Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/37: Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Umsetzung Motion 24.3202 Candinas Martin) · 17 Seiten

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geschäftliche Aktivitäten, die nur noch aus dem Aktienmantel bestehen. Ebenfalls sollen «Firmenvernichter» besser identifiziert, kontrolliert und bekämpft werden. Zudem sollen Konstrukte zur Umgehung von Melde- und Bewilligungspflichten, beispielsweise Subunternehmerstrukturen, einfacher aufgedeckt und bekämpft werden.

Über das Anliegen der Motion 24.3202 Candinas Martin hinaus soll mit der Gesetzesvorlage einem Anliegen aus dem Vollzug Rechnung getragen und die Kontrollkompetenz der kantonalen Kontrollorgane ergänzt werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Kontrollmöglichkeiten (Art. 7 Abs. 1 BGSA) Lücken haben. Wenn den kantonalen Kontrollorganen die Arbeitgebenden nicht bekannt sind und die Arbeitnehmenden sich weigern, deren Identität bekannt zu geben, haben die Kontrollorgane bei Kontrollen ausserhalb eines Betriebs (bspw. auf Baustellen) oftmals keine Möglichkeit die Identität eigenständig in Erfahrung zu bringen. In solchen Situationen sind die kantonalen Kontrollorgane auf die Zusammenarbeit mit der Polizei angewiesen (Art. 7 Abs. 2 und 11 Abs. 1 BGSA). Indem die kantonalen Kontrollorgane den Polizeiorganen Angaben zu den vorgefundenen Firmenfahrzeugen am Kontrollort (bspw. einer Baustelle) weiterleiten, kann die Polizei im Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ) des Bundesamts für Strassen den Halter und potenziellen Arbeitgebenden identifizieren. Anhand dieser Information kann das kantonale Kontrollorgan anschliessend eine Kontrolle bei identifiziertem Halter und potenziellen Arbeitgebenden durchführen. Dieser Umweg ist weder für die Polizei noch für die kantonalen Kontrollorgane befriedigend und generiert in der Praxis einen unnötigen administrativen und zeitlichen Aufwand. Aus diesem Grund sollen die kantonalen Kontrollorgane zur Identifikation der Arbeitgebenden ein direktes Einsichtsrecht in die Daten des IVZ erhalten.

Zusätzlich schliesst die Vorlage eine anlässlich der Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen vom 26. September 20253 (TJPG) entstandene Lücke. Das Parlament hat den zuständigen Durchführungsstellen der sozialen Versicherungen im Bereich der Verhinderung, Aufklärung und Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch, Versicherungsbetrug und Schwarzarbeit Zugang zum Transparenzregister nach diesem Gesetz gewährt (Art. 26 Abs. 2 Bst. j TJPG). Gemäss dem System des TJPG melden die Behörden mit Zugang zum Transparenzregister Unterschiede zwischen ihren Daten und denjenigen des Registers an das Register. Die zuständigen Stellen benötigen hierfür eine Entbindung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 20004 (ATSG). Die Vorlage sieht vor, die erforderliche gesetzliche Grundlage zu schaffen, um eine solche Entbindung zu ermöglichen.

3BBl 2025 2900

4 SR 830.1