Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/37: Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Umsetzung Motion 24.3202 Candinas Martin) · 17 Seiten
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samkeit von Ermittlungen und Vollzug, setzen jedoch voraus, dass festgestellte Unterschiede auch gemeldet werden können. Es ist daher erforderlich, dass zugriffsberechtigte Behörden fehlerhafte Angaben melden und so zur Verbesserung der Datenqualität beitragen. Den Durchführungsstellen der Sozialversicherungen kommt dabei aufgrund ihres grossen Datenvolumens eine besondere Bedeutung zu, da sie Unterschiede mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erkennen. Nach geltendem Recht verhindert jedoch das Fehlen einer ausdrücklichen Entbindung der Schweigepflicht gemäss Art. 33 ATSG entsprechende Meldungen. Damit bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch, Versicherungsbetrug und Schwarzarbeit die Durchführungsstellen mit dem Transparenzregister zusammenarbeiten können, muss es möglich sein, dass die Durchführungsstellen der Sozialversicherungen das Transparenzregister nicht nur konsultieren, sondern allfällige festgestellte Unterschiede in den Daten des Transparenzregisters auch melden können. Diese Unterschiedsmeldungen tragen zur Verbesserung der Datenqualität bei und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur behördlichen Zusammenarbeit im Allgemeinen. Die vorgesehene Revision beseitigt dieses Hindernis und gewährleistet die wirksame Nutzung des Registers im Bereich der Verhinderung, Aufklärung und Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Versicherungsbetrug und Schwarzarbeit. Die Anpassungen sind schliesslich von untergeordneter Tragweite; für sich allein rechtfertigen sie keine Teilrevision. Sie fügen sich jedoch kohärent in die vorgeschlagenen Massnahmen ein.
3.2 Umsetzungsfragen
Die Umsetzung der neuen Bestimmungen hat keine Neuerungen betreffend die Zuständigkeiten zur Folge.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 7 Abs. 1 Bst. d, Art. 7 Abs. 2bisBGSA und Art. 89e Bst. k SVG
Artikel 7 Absatz 1 BGSA regelt die Kompetenzen der mit der Schwarzarbeitskontrolle betrauten Personen. Diese dürfen Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten (Bst. a), von den Arbeitgebenden sowie den Arbeitnehmenden alle erforderlichen Auskünfte verlangen (Bst. b), alle erforderlichen Unterlagen konsultieren und kopieren (Bst. c), die Identität der Arbeitnehmenden überprüfen (Bst. d) und sich die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen vorweisen lassen (Bst. e).
In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese Kontrollmöglichkeiten Lücken haben. Wenn den kantonalen Kontrollorganen die Arbeitgebenden nicht bekannt sind und die Arbeitnehmenden sich weigern, deren Identität bekannt zu geben, haben die Kontrollorgane bei Kontrollen ausserhalb eines Betriebs (bspw. auf Baustellen) oftmals keine Möglichkeit die Identität eigenständig in Erfahrung zu bringen.