Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/37: Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Umsetzung Motion 24.3202 Candinas Martin) · 17 Seiten
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6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage enthält keine Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen.
6.8 Datenschutz
Die Erweiterung der Zusammenarbeit auf die Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter führt dazu, dass Daten an weitere Behörden zugestellt werden. Zur Datenbearbeitung sind die Kontrollorgane gemäss BGSA schon heute legitimiert. Die vom Gesetz vorgesehene Weiterreichung ist davon abgedeckt.
Zu beachten ist, dass Daten, welche an das Kontrollorgan weitergeleitet werden, stets im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit stehen und dem Kontrollorgan zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben dienen. Bei den Daten, welche vom Kontrollorgan an die Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter übermittelt werden, handelt es sich um Verdachtsfälle, welche in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörden fallen.
Eine Rückmeldung der Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter, welche gemäss Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe g VE-BGSA vom Kontrollorgan über einen Verdachtsfall informiert werden, ist nicht vorgesehen, da diese Fälle nicht als Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes gelten.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird neu ein Datenaustausch zwischen den Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämtern an die BGSA-Kontrollorgane und umgekehrt ermöglicht. Überdies können die BGSA-Kontrollorgane über einen Online Zugriff Daten des ASTRA (IVZ) abrufen. Der Umfang der Daten wird auf den Kontrollgegenstand des BGSA (Art. 6) und die Feststellung der Identität von kontrollierten Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden beschränkt (Art. 7 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2bisVE-BGSA i.V.m. Art. 89e Bst. k VE-SVG). Ein Abruf dieser Daten war bereits bislang über Anfragen an die Polizeibehörden möglich. Die BGSA-Kontrollorgane sind weiter gehalten, nur zum Zweck der Überprüfung und Feststellung der Identität der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden auf die IVZ-Daten zuzugreifen. Eine Risikovorprüfung nach Ziff. 2 Absatz 1 der DSFA-Richtlinien hat ergeben, dass sich das Risiko für die Grundrechte der von der Gesetzesänderung betroffenen natürlichen Personen nicht signifikant erhöht. Auf eine Datenschutz-Folgenabschätzung kann daher verzichtet werden.
Eine Risikovorprüfung nach Ziff. 2 Absatz 1 der DSFA-Richtlinien wurde auch betreffend die gesetzlichen Grundlagen durchgeführt, um die zuständigen Durchführungsstellen im Bereich der Verhinderung, Aufklärung und Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch, Versicherungsbetrug und Schwarzarbeit von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und ihnen zu ermöglichen, Unterschiede zwischen ihren Informationen und den im Transparenzregister eingetragenen Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen zu melden. Dabei haben sich keine Anhaltspunkte finden lassen, die auf für ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen hindeuten.
Den Grundsätzen des Datenschutzes wird ausreichend Rechnung getragen.