Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/37: Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Umsetzung Motion 24.3202 Candinas Martin) · 17 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Artikel 4 Absatz 1 BGSA verpflichtet die Kantone dazu, ein Kontrollorgan zur Bekämpfung der Schwarzarbeit einzurichten. Das kantonale Kontrollorgan kontrolliert, ob Selbständigerwerbende, Arbeitgebende und Arbeitnehmende die Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht einhalten. Ausgangspunkt solcher Kontrollen sind oftmals Hinweise aus der Bevölkerung oder von anderen Behörden. Letztgenannte Hinweise stützen sich auf Artikel 11 BGSA, welcher die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung regelt.
Gemäss Artikel 11 BGSA arbeiten die Behörden in Sachen Arbeitsinspektion, Arbeitsmarkt, Sozialversicherungen, Beschäftigung, Sozialhilfe, Polizei, Flüchtlingswesen, Ausländerpolizei, Einwohnerkontrolle, Zivilstand und Steuerwesen sowie das Grenzwachtkorps mit den kantonalen Kontrollorganen zusammen; dasselbe gilt für die Behörden und privaten Organisationen, die für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung zuständig sind. Diese Behörden und Organisationen informieren das kantonale Kontrollorgan über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit sind. Die Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter sind heute in Artikel 11 Absatz 1 BGSA nicht aufgeführt und somit nicht zur Zusammenarbeit mit den kantonalen Kontrollorganen verpflichtet.
Für eine wirksame Schwarzarbeitsbekämpfung ist wesentlich, dass das kantonale Kontrollorgan eine möglichst umfassende Gesamtübersicht über die Problematik der Schwarzarbeit hat und gezielt dort Kontrollen macht, wo ein erhöhtes Risiko besteht. Die Zusammenarbeit verhindert, dass Verstösse aufgrund mangelnden Informationsaustausches nicht verfolgt werden. Aus diesem Grund sollen auch die Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter in Artikel 11 BGSA aufgenommen werden.
Die Gesetzesvorlage geht auf die im Juni 2025 vom Parlament überwiesene Motion 24.3202 Candinas Martin «Mehr Möglichkeiten für die Missbrauchsbekämpfung im Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit» zurück. Mit der überwiesenen Motion wurde der Bundesrat beauftragt, einen Erlassentwurf vorzulegen, der Artikel 11 Absatz 1 BGSA dahingehend ergänzt, dass auch die Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter zur Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen verpflichtet werden.
Ziel ist die verstärkte Bekämpfung von Schwarzarbeit und anderen Missbrauchstatbeständen. Namentlich soll das Aufdecken von Handel mit Mantelgesellschaften erleichtert werden. Mantelgesellschaften sind faktisch liquidierte Gesellschaften ohne jegliche