Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/37: Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Umsetzung Motion 24.3202 Candinas Martin) · 17 Seiten
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bspw. im Rahmen einer Kontrolle die Arbeitnehmenden ihren Arbeitgeber nicht bekannt geben wollen. Neu können namentlich anhand von Firmenfahrzeugen und deren Kontrollschildern direkt vor Ort über das IVZ-Informationen zu den Arbeitgebenden erlangt werden. Für die Schwarzarbeitskontrollen von Interesse sind weiter Informationen zum Fahrzeug gemäss Fahrzeugausweis, insbesondere zum Halter und die relevantesten Fahrzeug-Angaben (Marke, Farbe etc.) zwecks Überprüfung.
Daten des IVZ werden von den mit der Kontrolle betrauten Personen nur dann abgerufen, wenn auf einer Betriebskontrolle mit mindestens einem Anhaltspunkt auf einen Verdacht (2024 waren es rund 4500 solche Betriebskontrollen) die Identität des Arbeitgebers nicht bekannt gegeben wird. Dabei kann höchstens bei einer kleinen Anzahl der 4500 Betriebskontrollen mit Verdachtsmoment davon ausgegangen werden, dass die Identität des Arbeitgebers nicht bekannt gegeben wird. Die Anzahl Abrufe bewegt sich damit in einem verhältnismässigen Rahmen.
Art. 11 Abs. 1 BGSA
Artikel 11 BGSA regelt, welche Behörden und Organisationen mit dem kantonalen Kontrollorgan zusammenarbeiten. Es handelt sich dabei in erster Linie um die Mitteilung von Verdachtsfällen der in diesem Artikel aufgeführten Behörden und Organisationen an das Kontrollorgan. Generell bilden Verdachtsmeldungen für die Kontrollorgane eine wichtige Grundlage für die Durchführung von Kontrollen. Aus diesem Grund soll das entsprechende Potenzial bestmöglich genutzt und der Kreis der unterstützenden Behörden um die Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter erweitert werden.
Die Hinweise der Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter haben sich, wie bei denjenigen aller anderen Behörden und Organisationen auch, auf einen Bereich des Kontrollgegenstandes zu beziehen. Das heisst, dass die Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter das Kontrollorgan ausschliesslich über Anhaltspunkte auf einen Verstoss gegen die Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht informieren dürfen. Das Kontrollorgan kann anschliessend eine Kontrolle durchführen und bei Erhärtung des Verdachts die für Sanktionen und administrative Massnahmen zuständigen Behörden und Organisationen informieren.
Das Inkrafttreten von Artikel 11 Absatz 1 VE-BGSA ist für einen Zeitpunkt geplant, in dem das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz (BAZG-VG, BBl 2025 2035, noch nicht in Kraft) bereits in Kraft gesetzt sein sollte. Tritt das BAZG-VG hingegen nach der mit dieser Gesetzesvorlage beabsichtigten Änderung des BGSA in Kraft, so müssen im Artikel 11 Absatz 1 BGSA der BAZG-VG-Vorlage zusätzlich die Handels-, Betreibungs- und Konkursämter genannt werden. Artikel 11 Absatz 1 BGSA im BAZG-VG muss diesfalls gleich lauten wie im Vorentwurf dieser Vorlage.
Art. 12 Abs. 6 Bst. g BGSA
Den kantonalen Kontrollorganen wird im geltenden Artikel 12 Absatz 6 BGSA die Möglichkeit eingeräumt, anlässlich einer Kontrolle erhaltene Hinweise auf Verstösse in sechs Bereichen ausserhalb des Kontrollgegenstandes (Mehrwertsteuer-, Entsende-,