Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/37: Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Umsetzung Motion 24.3202 Candinas Martin) · 17 Seiten

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Übersicht

Mit der vorliegenden Gesetzesrevision soll die Zusammenarbeit und der Informa-

tionsaustausch im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung verbessert werden,

namentlich zwischen den kantonalen Kontrollorganen sowie den Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämtern. Mit dieser Revision wird die Mo-

tion 24.3202 Candinas Martin umgesetzt. Zudem soll die Kontrollkompetenz der kantonalen Kontrollorgane ergänzt werden.

Ausgangslage

Gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (BGSA)1 arbeiten die in diesem Artikel aufgeführten Behörden und Organisationen (u.a. Polizei, Grenzwachtkorps, Steuer- und Migrationsämter sowie Ausgleichskassen) mit den kantonalen Schwarzarbeitskontrollorganen zusammen und informieren dieses über Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit. Die Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter sind heute in Artikel 11 Absatz 1 BGSA nicht aufgeführt und somit nicht zur Zusammenarbeit im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung verpflichtet.

Im Juni 2025 hat das Parlament die Motion 24.3202 Candinas Martin überwiesen und den Bundesrat beauftragt, einen Erlassentwurf vorzulegen, der Artikel 11 Absatz 1 BGSA dahingehend ergänzt, dass auch die Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter zur Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen verpflichtet werden. Ziel ist eine verstärkte Bekämpfung von Schwarzarbeit und anderen Missbrauchstatbeständen im Bereich des Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursrechts (bspw. Mantelhandel). Diese Vorlage setzt das Anliegen der Motion um.

Inhalt der Vorlage

Mit der Revision wird die vorgenannte Motion umgesetzt. Es wird vorgeschlagen, die Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter in Artikel 11 Absatz 1 BGSA aufzunehmen. Weiter soll der Anwendungsbereich von Artikel 12 Absatz 6 BGSA und Artikel 928a Absatz 2 des Obligationenrechts (OR)2 ausgeweitet werden, damit die kantonalen Kontrollorgane oder Dritte, an die die Kantone Kontrolltätigkeiten delegiert haben, Anhaltspunkte auf Verstösse gegen das Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursrecht den zuständigen Behörden weiterleiten können.

Zudem soll einem Anliegen aus dem Vollzug Rechnung getragen und eine eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit die mit der Kontrolle betrauten Personen nicht nur die Identität der Arbeitnehmenden überprüfen können

1 SR 822.41.

2 SR 220