Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/44: 21.464 s Pa. Iv. Zopfi. Anpassung von Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG an die heutige Realität zur Stärkung der Meinungsäusserungsfreiheit · 17 Seiten
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auf einem formellen Gesetz beruht.55 Es ist jedoch im Einzelfall anhand des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob diese Einschränkung im Sinne von Artikel 36 Absatz 3 BV notwendig bzw. im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 EMRK «in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erachtet» wird und damit die Anwendung von Artikel 276 StGB rechtfertigt.56 Um zu beurteilen, ob der behördliche Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit «in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig» erachtet wird, muss in erster Linie geprüft werden, ob die Äusserung zu Gewalt aufruft oder Hassrede darstellt.57 Wird die strittige Äusserung über die Medien verbreitet, ist die zentrale Rolle zu berücksichtigen, welche die Medien bei der Ermöglichung des Rechts der Öffentlichkeit auf Empfang und Weitergabe von Informationen und Ideen spielen.58 Dies gilt ebenso für Bloggerinnen und Blogger sowie die Nutzer und Nutzerinnen beliebter sozialer Netzwerke.59 Politische Meinungsäusserungen, auch wenn polemisch und angriffig, sind von öffentlichem Interesse, sofern sie nicht in Aufrufe zu Gewalt, Hass oder Intoleranz ausarten.60
Stellt die strafrechtliche Verurteilung eine unzulässige Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit dar, ist der Beschuldigte freizusprechen.61 Dies traf auf die Beschuldigten zu, die am 3. Juli 2023 durch den Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (BStrGer)62 wegen eines auf der Website der Waadtländer Sektion der Bewegung «Grève du climat» publizierten Beitrags mit dem Titel «L’armée, je boycotte» verurteilt worden waren. Der Artikel enthielt insbesondere die Aufforderung, nicht zum Militärdienst einzurücken – eine Anstiftung zum Ungehorsam im Sinne von Artikel 81 MStG. Der Einzelrichter qualifizierte dies als Tatbestand von Artikel 276 Absatz 1 StGB. Er hielt jedoch fest, dass der strittige Beitrag darauf abgezielt habe, eine öffentliche Debatte über Umweltschutz und die Rolle der Armee anzustossen. Solche politisch-gesellschaftlichen Äusserungen geniessen in der Schweiz einen erhöhten Schutz; nur Aussagen mit Hass- oder Gewaltaufrufen könnten eingeschränkt werden. Im betreffenden Text fanden sich keine derartigen Aussagen. Weiter stellte der Richter fest, dass die Schweiz sich in Friedenszeiten befinde und der Beitrag – obwohl er während der besonderen Mobilmachung der Armee (Operation «CORONA 20») erschien – keine Reaktion des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) ausgelöst habe und daher nicht als konkrete Bedrohung wahrgenommen worden sei. Schliesslich befand er, eine Verurteilung nach Artikel 276 StGB verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da sie in einer demokratischen Gesellschaft nicht erforderlich erscheine.
55 BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 17¸ StGB-Praxiskommentar, Art. 276 N 4; BStGer, Strafkammer, 03.07.2023, SK.2023.4, Erw. 6.1.16.
56 BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 17; StGB-Praxiskommentar, Art. 276 N 4.
57 Baldassi und andere gegen Frankreich, Nr. 15271/16 und 6, Entscheid vom 11.06.2020, § 79.
58 Magyar Helsinki Bizottság gegen Ungarn, Nr. 18030/11, Entscheid vom 8. November 2016, § 165.
59 Magyar Helsinki Bizottság gegen Ungarn, Nr. 18030/11, Entscheid vom 8. November 2016, § 168.
60 Baldassi und andere gegen Frankreich, Nr. 15271/16 und 6 andere, Entscheid vom 11.06.2020, § 79.
61 BGE 147 IV 145, Erw. 2.4.4.2; BStGer, Strafkammer, 03.07.2023, SK.2023.4, Erw. 6.1.28.
62 BStGer, Strafkammer, 03.07.2023, SK.2023.4.