Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/44: 21.464 s Pa. Iv. Zopfi. Anpassung von Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG an die heutige Realität zur Stärkung der Meinungsäusserungsfreiheit · 17 Seiten
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Fall66 zeigt, ist es jedoch nach wie vor möglich, dass ein Strafverfahren wegen einer Meinungsäusserung eröffnet wird und mit einem Freispruch endet. Diese Möglichkeit kann eine Gefahr für die Meinungsäusserungsfreiheit darstellen, indem Personen aus Angst vor einem Strafverfahren von der Äusserung ihrer Meinung abgehalten werden. Aus diesem Grund hält die Kommission es für notwendig, tätig zu werden. Sie ist der Ansicht, dass es Zivilpersonen in Friedenszeiten möglich sein muss, zur Verletzung von militärischen Pflichten aufzufordern, ohne dass sie eine Strafverfolgung befürchten müssen. Dies sollte ebenso möglich sein wie das Auffordern zur Verletzung anderer Verpflichtungen gegenüber dem Staat, wie beispielsweise die Schul- oder die Steuerpflicht.
In ihrem Mitbericht vom 17. April 2026 betont die SiK-S dagegen, dass sich die geostrategische Lage in Europa seit der Einreichung der Initiative im Jahr 2022 tiefgreifend verändert habe. Es sei entsprechend nicht angezeigt, das Strafgesetzbuch in diesem Punkt zu lockern. Die Meinungsäusserungsfreiheit wiegt für die RK-S demgegenüber schwerer. Sie unterstreicht, dass die fragliche Strafbestimmung ausschliesslich in Friedenszeiten für Zivilpersonen anwendbar ist. Auch sie anerkennt, dass es sich im Falle des Aktivdienstes sowie bei Armeeangehörigen anders verhält. In diesen Situationen hat die öffentliche Aufforderung nämlich eine andere Dimension. Die vorgesehene Änderung muss daher darauf abzielen, die Meinungsäusserungsfreiheit stärker zu schützen, ohne jedoch die Einsatzfähigkeit der Armee einzuschränken.
3.2 Die beantragte Neuregelung
Artikel 276 StGB
Um den oben genannten Zielen Rechnung zu tragen, schlägt die Kommission vor, auf die Bestrafung von Zivilpersonen zu verzichten, die in Friedenszeiten öffentlich zum Ungehorsam gegen einen militärischen Befehl, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordern (Art. 276 Ziffer 1 Satz 1 StGB). Die Aufforderung stellt nämlich eine öffentliche Äusserung dar, die als solche strafbar ist, ohne dass der Adressat tatsächlich seine Dienstpflicht verletzt haben muss oder gar Kenntnis von der Aufforderung hatte. Die Kommission ist der Meinung, dass es nicht notwendig ist, so weit zu gehen, um die Schlagkraft der Armee zu gewährleisten. Diese ist durch das Verbot der Verleitung einer dienstpflichtigen Person zu einer Ungehorsamshandlung (Art. 276 Ziffer 1 Satz 2 StGB) bereits ausreichend geschützt. Zwar handelt es sich hierbei um eine Form der Anstiftung, die über die Voraussetzungen von Artikel 24 StGB hinausgeht, da sie auch dann strafbar ist, wenn die Ungehorsamshandlung nicht begangen und auch nicht versucht wurde. Daher stellt sich die Frage, ob dieser Straftatbestand ebenfalls aufzuheben ist und man sich darauf beschränken soll, die Anstiftung zum Ungehorsam unter den strengeren Voraussetzungen von Artikel 24 StGB zu verfolgen. Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass die Tatsache, dass allgemeine öffentliche Äusserungen zum Ungehorsam gegen militärische Befehle (öffentliche Aufforderung im Sinne von Artikel 276 Ziffer
66 BStGer, Strafkammer, 03.07.2023, SK.2023.4.