Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/44: 21.464 s Pa. Iv. Zopfi. Anpassung von Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG an die heutige Realität zur Stärkung der Meinungsäusserungsfreiheit · 17 Seiten

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Übersicht

Artikel 276 des Strafgesetzbuches bestraft die Aufforderung und die Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten. Die Vorlage soll die Einschränkung der

Meinungsfreiheit durch diese Bestimmung verringern, indem künftig auf die Be-

strafung der blossen öffentlichen Aufforderung zum Ungehorsam verzichtet wird.

Ausgangslage

Als Aufforderung gilt jede öffentliche Äusserung, die sich ausdrücklich auf eine Dienstpflichtverletzung bezieht. Dieses Delikt ist bereits durch die blosse Tatbegehung vollendet, ohne dass der Adressat seine Dienstpflicht tatsächlich verletzt haben muss oder auch nur von der Aufforderung Kenntnis haben musste. Somit kann Artikel 276 des Strafgesetzbuches die freie Meinungsäusserung stark berühren. Seine Anwendung unterliegt jedoch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Eine Verurteilung ist somit ausgeschlossen, wenn sie die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschuldigten unverhältnismässig beeinträchtigt. Dennoch ist es möglich, dass ein Strafverfahren wegen einer Meinungsäusserung eröffnet wird und mit einem Freispruch endet. Diese Möglichkeit kann eine Gefahr für die Meinungsäusserungsfreiheit darstellen, indem Personen aus Angst vor einem Strafverfahren von der Äusserung ihrer Meinung abgehalten werden.

Inhalt der Vorlage

Die Kommission schlägt die Aufhebung von Artikel 276 Ziffer 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches vor, um Zivilpersonen in Friedenszeiten die Möglichkeit zu geben, zur Verletzung von militärischen Pflichten aufzufordern, ohne dass sie eine Strafverfolgung befürchten müssen. Dies sollte ebenso möglich sein wie das Auffordern zur Verletzung anderer Verpflichtungen gegenüber dem Staat, wie beispielsweise das Bezahlen von Steuern.