Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/44: 21.464 s Pa. Iv. Zopfi. Anpassung von Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG an die heutige Realität zur Stärkung der Meinungsäusserungsfreiheit · 17 Seiten

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beziehen: Artikel 61 (Ungehorsam), Artikel 72 bis 80 (Nichtbefolgung von Dienstvorschriften), Artikel 81 bis 85 (Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung).29 Die Artikel 63 (Meuterei) und 64 (Vorbereitung der Meuterei) MStG sind in Artikel 276 Ziffer 2 StGB und Artikel 98 Ziffer 2 MStG besonders geregelt.

Qualifizierte Tatbestände

Gemäss Artikel 276 Ziffer 1 StGB und Artikel 98 Ziffer 1 MStG gelten die Aufforderung und die Verleitung zur Dienstpflichtverletzung als Vergehen. Hingegen stellen Artikel 276 Ziffer 2 StGB und Artikel 98 Ziffer 2 MStG die Aufforderung und Verleitung zur Meuterei (Art. 63 MStG) und zur Vorbereitung der Meuterei (Art. 64 MStG) als Verbrechen unter Strafe.

Artikel 98 MStG stellt zwei weitere Verhaltensweisen als qualifizierte Tatbestände unter Strafe: Als Verbrechen gelten auch die Aufforderung und Verleitung zum Ausreissen im Aktivdienst, sowie gemäss Artikel 98 Ziffer 2 MStG auch die Aufforderung und Verleitung zum Ausreissen, wenn sie vor dem Feinde erfolgen, d. h. zum Zeitpunkt eines unmittelbaren Zusammentreffens mit dem Feind.30

Abstraktes Gefährdungsdelikt

Die öffentliche Aufforderung und die Verleitung zur Dienstverletzung sind abstrakte Gefährdungsdelikte, die keinen konkreten Taterfolg erfordern. Das bedeutet, dass diese Delikte bereits durch die blosse Tatbegehung vollendet sind, ohne dass der Adressat seine Dienstpflicht tatsächlich verletzt haben muss oder auch nur von der Aufforderung Kenntnis haben musste.31 Eine relativ alte Minderheitsmeinung geht davon aus, dass die Verleitung einen Erfolg wie die Anstiftung im Sinne von Artikel 24 StGB erfordert, d. h. zumindest einen Versuch des Angestifteten, die Tat zu begehen.32

Vorsatz

Es handelt sich um ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Es genügt also, wenn sich der Täter bewusst ist, dass seine Äusserung als Aufforderung oder Verleitung im Sinne von Artikel 276 StGB bzw. Artikel 98 MStG aufgefasst werden kann, und er dies billigend in Kauf nimmt.33 Da es sich zudem um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, genügt es, wenn der Täter mit seiner Aufforderung oder Verleitung eine Verletzung der Dienstpflicht durch den Adressaten herbeiführen will.34

Strafverfolgung

Die Strafverfolgung von und die Verurteilung wegen Straftaten nach Artikel 276 StGB unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit, d.h. der Bundesanwaltschaft und dem

29 BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 14; Popp, Art. 98 N 5.

30 Hauri, Vorbemerkungen zu Art. 61–179a N 8.

31 CR CP II-Godel, Art. 276 N 11; BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 17 und 19; Hauri, Art. 98 N 13 : Popp, Art. 98 N 12; Militärkassationsgericht, 21.10.1977, MKGE 9, Nr. 132, Erw. 3.

32 Popp, Art. 98 N 8 und 12 und die angegebenen Referenzen.

33 Hauri, Art. 98 N 12; BSK Strafrecht II-Wehrenberg Art. 276 N 21; Popp, Art. 98 N 10.

34 CR CP II-Godel, Art. 276 N 34; BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 21.