Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/44: 21.464 s Pa. Iv. Zopfi. Anpassung von Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG an die heutige Realität zur Stärkung der Meinungsäusserungsfreiheit · 17 Seiten
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dazu aufzeigt wurden, als mit Artikel 10 EMRK vereinbar angesehen.70 Die Massnahme wurde insbesondere wegen der schwierigen Lage in Nordirland und der möglichen Auswirkungen der Kampagne der Aktivistin für erforderlich gehalten.71 Demgegenüber hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil vom 4. Mai 2006 die Verurteilung des Chefredakteurs einer türkischen Zeitung, der einen gegen den Militärdienst gerichteten Artikel veröffentlicht hatte, aber nicht zu Gewalttätigkeit, zum Widerstand gegen die Armee oder zu einem Aufstand aufrief, für unvereinbar mit Artikel 10 EMRK erklärt.72
Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG regeln somit unterschiedliche Sachverhalte, was eine unterschiedliche Behandlung von Artikel 98 MStG und seinem Pendant im Strafgesetzbuch rechtfertigt. Die Kommission schlägt daher vor, Artikel 98 MStG unverändert zu lassen.
4 Erläuterungen zum Artikel
Art. 276 Ziff. 1
Die Aufhebung von Artikel 276 Ziffer 1 Satz 1 StGB hat zur Folge, dass die öffentliche Aufforderung zur Dienstverletzung nicht mehr strafrechtlich verfolgt wird, wenn der Täter ein Zivilist ist und sie sich auf folgende Handlungen bezieht:
Ungehorsam im Sinne von Artikel 61 MStG;
Verletzung der Dienstpflicht im Sinne von Artikel 72 bis 80 MStG;
Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung im Sinne der Artikel 81 bis 85 MStG.
Strafbar wären nur noch:
Öffentliche Aufforderung zur Meuterei (Art. 63 MStG) oder zur Vorbereitung einer Meuterei (Art. 64 MStG) gemäss Artikel 276 Ziffer 2 StGB;
Nichtöffentliche Verleitung einer bestimmten Einzelperson im Militärdienst gemäss Artikel 276 Ziffer 1 Satz 2 und Ziffer 2 StGB.
Dadurch wird die Meinungsäusserungsfreiheit erweitert. Konkrete Aufrufe zum Ungehorsam sowie öffentliche Aufforderungen zu schwersten Straftaten bleiben strafbar. Damit wird den Schutzbedürfnissen der geschützten Rechtsgüter einerseits und dem Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit andererseits angemessen Rechnung getragen.
In Friedenszeiten gilt das geltende Recht nur für Armeeangehörige und ihnen gleichgestellte Personen (Artikel 98 MStG). Dies ist durch ihre besondere Beziehung zum Staat gerechtfertigt. Dieses Verhältnis erlaubt es, von ihnen mehr zu verlangen als von
70 Siehe die Begründung im Bericht der Europäischen Menschenrechtskommission vom 12. Oktober 1978, Pat Arrowsmith gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 7050/75, § 92.
71 Bericht der Europäischen Menschenrechtskommission vom 12.10.1978, Pat Arrowsmith gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 7050/75, § 96–97,
72 Ergin gegen Türkei (Nr. 6), Nr. 47533/99, Entscheid vom 4. Mai 2006, § 34.