Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/44: 21.464 s Pa. Iv. Zopfi. Anpassung von Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG an die heutige Realität zur Stärkung der Meinungsäusserungsfreiheit · 17 Seiten

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Zur Frage der Meinungsäusserungsfreiheit im Zusammenhang mit Artikel 98 MStG gibt es keine publizierte Rechtsprechung. In der Lehre äussert sich offenbar einzig Popp in seinem Kommentar von 199263 zu dieser Frage. Gestützt auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 18. April 197364 vertritt er die Auffassung, die Meinungsäusserungsfreiheit stehe einer Verurteilung wegen Verstosses gegen Artikel 98 MStG nicht entgegen, da sie nicht absolut, sondern nur innerhalb der vom Gesetz, insbesondere vom Strafrecht, gesetzten Schranken gewährleistet sei. Jedoch hat sich die Praxis des Bundesgerichts seit den 1970er - Jahren gewandelt und geht heute davon aus, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Meinungsäusserungsfreiheit beeinträchtigen kann.65 Die Praxis des Bundesgerichts steht damit im Einklang mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist somit auch bei der Anwendung von Artikel 98 MStG zu beachten. Mit anderen Worten ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine Verurteilung nach Artikel 98 MStG die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschuldigten beeinträchtigt. Eine Verurteilung ist ausgeschlossen, wenn dieser Eingriff übermässig erscheint.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die Kommission stellt fest, dass Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG bisher nur selten zur Anwendung kamen und gemäss Strafurteilsstatistik und veröffentlichten Urteilen in den letzten zwanzig Jahren nur je zweimal Gegenstand von Entscheiden waren. Die Anwendung von Artikel 276 StGB bedarf zudem der Genehmigung durch den Bundesrat. Der Mentalitätswandel und die Einführung des zivilen Ersatzdienstes erklären wohl, dass die Bestimmung mittlerweile nicht mehr zeitgemäss ist, da sie vormals vor allem der Verfolgung von Personen diente, die öffentlich zur Dienstverweigerung aus Gewissensgründen aufgerufen hatten.

Soweit Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG die Meinungsäusserungsfreiheit einschränken, unterliegt ihre Anwendung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit sind demnach nur so weit zulässig, als sie den Erhalt der Schlagkraft der Armee gewährleisten und damit die innere und äussere Sicherheit der Schweiz, soweit sie zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind und nicht darüber hinausgehen. Die Verhältnismässigkeit ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen. Eine Verurteilung ist ausgeschlossen, wenn sie die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschuldigten unverhältnismässig beeinträchtigt. Findet das streitige Verhalten im Rahmen der politischen Auseinandersetzungen statt, geniesst es einen erhöhten Schutz. Nur Hassreden oder Aufrufe zur Gewalt können grundsätzlich eingeschränkt werden.

Damit können die geltenden Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG unter Achtung der Grundrechte, insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit, umgesetzt werden. Wie der von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 3. Juli 2023 beurteilte

63 Popp, Art. 98 N 9.

64 BGE 99 IV 92, Erw. 2f.

65 BGE 147 IV 145, Erw. 2.4.2.