Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/44: 21.464 s Pa. Iv. Zopfi. Anpassung von Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG an die heutige Realität zur Stärkung der Meinungsäusserungsfreiheit · 17 Seiten

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1 Satz 1 StGB) nun zulässig sind, ausreichend Raum für Kritik an der Armee bietet, die eine demokratische Gesellschaft tolerieren muss. Eine weitergehende oder gar vollständige Aufhebung von Artikel 276 StGB drängt sich daher nicht auf. Ausserdem lässt sich trotz der offenbar überholten Bestimmung nicht ohne Weiteres schliessen, dass sie jegliche Daseinsberechtigung verloren hat. Je nach Entwicklung der politischen Lage in Europa - oder sogar weltweit - könnte sich die Sicherheitslage der Schweiz ändern und damit auch die Sichtweise auf Artikel 276 StGB. Die konkrete Verleitung zum Ungehorsam muss also strafbar bleiben (Art. 276 Ziffer 1 Satz 2 und Ziffer 2 StGB). Die Kommission ist der Ansicht, dass dies auch für die öffentliche Aufforderung zur Meuterei oder zu deren Vorbereitung gelten muss (Art. 276 Ziffer 2 StGB). Diese beiden Handlungen sind nämlich besonders schwerwiegend und können mit Gewalt verbunden sein. Ein öffentliches Aufrufen zu solchen Handlungen geht damit über die erforderliche Freiheit hinaus, die es den Bürgern ermöglicht, die Armee zu kritisieren.

Aus all diesen Gründen schlägt die Kommission vor, nur Artikel 276 Ziffer 1 Satz 1 StGB aufzuheben.

Artikel 98 MStG

Artikel 276 StGB ist in Friedenszeiten auf Zivilpersonen anwendbar. Artikel 98 MStG ist in Friedenszeiten nur auf Angehörige der Armee und ihnen gleichgestellte Personen anwendbar. Er gilt auch für Zivilpersonen im Aktivdienst und im Krieg.

Obwohl zu dieser Frage keine veröffentlichte Rechtsprechung bekannt ist, scheint Artikel 98 MStG als Bestimmung des Militärstrafrechts Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit eher zu rechtfertigen als die entsprechende Bestimmung des allgemeinen Strafrechts. In Friedenszeiten gilt Artikel 98 MStG nämlich nur für einen beschränkten Personenkreis, der sich aus Armeeangehörigen und ihnen gleichgestellten Personen zusammensetzt.67 Nur im Aktivdienst und in Kriegszeiten ist er auf alle Personen anwendbar.68 Diese Anwendungsvor-aussetzungen sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zweifellos zu berücksichtigen. Zum einen muss das besondere Verhältnis eines Soldaten zum Staat strengere Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit rechtfertigen können, als sie einem Zivilisten auferlegt werden können. Zudem ist zu beachten, dass eine vorübergehende Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit während des Militärdienstes nicht mit der dauerhaften Einschränkung nach Artikel 276 StGB gleichzusetzen ist. Andererseits kann die Notwendigkeit, die Schlagkraft der Armee mit strafrechtlichen Mitteln aufrechtzuerhalten, in Friedenszeiten nicht in gleicher Weise beurteilt werden wie in Kriegszeiten. So hat das Ministerkomitee des Europarats in einer Resolution vom 12. Juni 197969 die Verurteilung einer britischen Aktivistin, die in einer Militärbasis, in der Bataillone stationiert waren, die wenig später nach Nordirland verlegt werden sollten, Flugblätter verteilt hatte, in denen Soldaten zur Desertion aufgefordert und ihnen verschiedene Möglichkeiten

67 Vgl. Art. 3 MStG.

68 Vgl. Art. 4 Ziff. 1 und Art. 5 Abs. 1 MStG.

69 ResDH(79)4