Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/44: 21.464 s Pa. Iv. Zopfi. Anpassung von Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG an die heutige Realität zur Stärkung der Meinungsäusserungsfreiheit · 17 Seiten

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Bundesstrafgericht (BStGer).35 Da es sich um politische Straftaten handelt, bedarf ihre Verfolgung zudem der Ermächtigung durch den Bundesrat36 zur Berücksichtigung der politischen Zweckmässigkeit ein Ermessensspielraum zusteht.37

Die Verfolgung von und die Verurteilung wegen der in Artikel 98 MStG vorgesehenen Straftaten unterstehen der Militärjustiz.38

2.2 Praktische Tragweite von Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG

Artikel 276 StGB diente jahrzehntelang dazu, Personen, die öffentlich zur Militärdienstverweigerung aufriefen, strafrechtlich zu verfolgen, bevor sich die Haltung in dieser Frage änderte.39 Am 1. Oktober 1996 wurde zudem der Zivildienst eingeführt.40 Aus den Daten des Bundesamtes für Statistik geht hervor, dass es seit 1978 nur eine einzige Verurteilung aufgrund von Artikel 276 StGB gegeben hat, und zwar im Jahr 2004.41 Abgesehen von diesem Fall und einem weiteren, der vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 3. Juli 2023 mit einem Freispruch endete42, scheint der Bundesrat seit 1992 keine Ermächtigung zur Strafverfolgung mehr erteilt zu haben.43 Laut einem Teil der Lehre hätte Artikel 276 StGB somit jede praktische Bedeutung verloren.44

Am 8. September 2010 schickte der Bundesrat einen Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafgesetz und im Nebenstrafrecht45 in die Vernehmlassung. Darin schlug er die gänzliche Aufhebung von Artikel 276 StGB vor. Im erläuternden Bericht wurde diese Aufhebung mit der Überholtheit dieser Bestimmung begründet. In seinem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 5. Juni 201846 hat der Bundesrat jedoch auf diese Aufhebung verzichtet. Die entsprechende Botschaft47 enthält keine Begründung für diesen Entscheid. In den parlamentarischen Beratungen wurde Artikel 276 StGB nicht diskutiert.48

35 Art. 23 Abs. 1, Bst. h der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0).

36 Art. 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71).

37 BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 27.

38 Art. 218, Abs. 1, MStG.

39 BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 3 und 30 f.

40 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (ZDG; SR 824.0).

41 BSK Strafrecht II-Freytag /Zermatten, Ziff. 1 ad Art. 276.

42 BStGer, Strafkammer, 03.07.2023, SK.2023.4.

43 BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 27.

44 BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 3, 27 und 31.

45 Die Dokumente zu dieser Vernehmlassung sind abrufbar unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2010 > Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement > Vernehmlassung 2010/51.

46 BBl 2018 3017

47 BBl 2018 2889

48 Vgl. die Beratungen im Amtlichen Bulletin zum Geschäft 18.043, Entwürfe 1 und 2.