Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/44: 21.464 s Pa. Iv. Zopfi. Anpassung von Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG an die heutige Realität zur Stärkung der Meinungsäusserungsfreiheit · 17 Seiten
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Die Erklärung muss öffentlich sein, d. h. sie muss unter Umständen abgegeben werden, die sie für eine unbestimmte Anzahl von Personen oder für einen grossen Kreis von Personen, die nicht miteinander in Verbindung stehen, wahrnehmbar macht.15 Dies ist der Fall bei einer Rede an einer Kundgebung, in welcher der Redner die Zuhörer auffordert, den Militärdienst zu verweigern und ihre Dienstpapiere zu vernichten.16 Ein weiteres Beispiel ist ein Plakat, das an einem für viele Personen zugänglichen Ort angebracht wird17, oder die Verteilung zahlreicher Exemplare einer Zeitung18. Es kann auch ein Flugblatt sein, das eine Rekrutin oder ein Rekrut in den Betten der Kameradinnen und Kameraden der gleichen Kompanie hinterlässt, und das zum Widerstand gegen die Befehle der Vorgesetzten aufruft.19 Ebenso fällt ein im Internet veröffentlichter Aufruf zur Militärdienstverweigerung darunter.20
Verleitung zur Dienstverletzung
Die Verleitung unterscheidet sich von der Aufforderung dadurch, dass der Täter nicht in der Öffentlichkeit handelt, sondern sich an eine bestimmte militärdienstpflichtige Person wendet.21 Zudem muss der Täter unmittelbar auf diese Person einwirken.22 Weder blosse Gespräche mit Dritten über eine konkrete Tat, die den Tatbestand einer einschlägigen Strafbestimmung erfüllen würde, noch die Anwesenheit bei der Begehung dieser Tat oder gewöhnliche Gespräche unter Kameraden gelten als Verleitung.23
Bei der Verleitung zur Dienstpflichtverletzung handelt es sich um einen Sondertatbestand der Anstiftung nach Artikel 24 StGB und Artikel 23 MStG, der ein eigenständiges Delikt darstellt.24 Während die Anstiftung im Sinne der beiden letztgenannten Bestimmungen die Begehung einer Haupttat oder zumindest einen Versuch erfordert25, setzt die Verleitung zur Dienstpflichtverletzung nicht voraus, dass der Adressat die Tat auch nur versuchsweise tatsächlich begeht.26 Es handelt sich nämlich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das dadurch verwirklicht wird, dass der Täter auf den Adressaten einwirkt, um ihn zum Ungehorsam zu bewegen.27
Begriff der militärischen Dienstpflicht
Unter den Begriff der Dienstpflicht fallen alle militärischen Pflichten gemäss MStG.28 Die Aufforderung oder die Verleitung muss sich daher auf Straftatbestände des MStG
15 BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 16; CR CP II-Godel, Art. 276 N 14; Hauri, Art. 98 N 7; Popp, Art. 98 N 7.
16 BGE 97 IV 104
17 BGE 111 IV 151
18 BGE 99 IV 92
19 Militärkassationsgericht, 04.11.1968, MKGE 8, Nr. 33, Erw. 2.
20 BStGer, Strafkammer, 03.07.2023, SK.2023.4, Erw. 5.1.
21 CR CP II-Godel, Art. 276 N 17 f.; BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 18.
22 Hauri, Art. 98 N 10.
23 Hauri, Art. 98 N 10.
24 CR CP II-Godel, Art. 276 N 31; BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 19.
25 PC CP, Art. 24, N 7.
26 BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 19.
27 Vgl. nachfolgend, Kap. 3.3.6.
28 CR CP II-Godel, Art. 276 N 30 ff.