Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/44: 21.464 s Pa. Iv. Zopfi. Anpassung von Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG an die heutige Realität zur Stärkung der Meinungsäusserungsfreiheit · 17 Seiten

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anderen Bürgern. So muss ein Soldat während seines Militärdienstes vorübergehend eine gewisse Zurückhaltung in seinen Äusserungen üben. Nach Abschluss seines Dienstes erlangt er seine volle Meinungsäusserungsfreiheit zurück. Die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit von Armeeangehörigen und ihnen gleichgestellten Personen unterliegt weiterhin dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Während des Aktivdienstes und in Kriegszeiten bleibt Artikel 98 MStG auf Zivilpersonen anwendbar. Diese befinden sich damit wieder in der Situation des geltenden Artikels 276 Ziffer 1 Satz 1 StGB. Auch diese Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie kann durch die aussergewöhnliche Situation des Aktivdienstes oder des Krieges gerechtfertigt sein.

5 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Da es sich um einen Straftatbestand handelt, der in die Zuständigkeit des Bundes fällt und dessen Verfolgung einer Ermächtigung des Bundesrates bedarf, wird die Teilaufhebung von Artikel 276 StGB dazu führen, dass die Bundesverwaltung und die Bundesgerichte von der Behandlung von Fällen entlastet werden, die bisher unter diese Bestimmung fielen. Angesichts der geringen Anzahl der Fälle, die in der Vergangenheit betroffenen waren, wird dies jedoch nur unbedeutende Auswirkungen auf die Ressourcen der betroffenen Behörden haben.

Die vorgeschlagene Änderung bleibt für die Kantone und Gemeinden ohne Auswirkungen.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des Strafrechts beruht auf Artikel 123 Absatz 1 BV.73

6.2 Erlassform

Beim vorgeschlagenen Entwurf handelt es sich um die Revision von einem Bundesgesetz.

73 CR Cst.-Grodecki, Art. 123 N 10; CR Cst.-Lubishtani, Art. 60 N 11; BSK BV- Diggelmann/Altwicker, Art. 60 N 5.