Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/44: 21.464 s Pa. Iv. Zopfi. Anpassung von Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG an die heutige Realität zur Stärkung der Meinungsäusserungsfreiheit · 17 Seiten

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Eröffnung der Vernehmlassung gemäss Artikel 5 des Vernehmlassungsgesetzes2 die SiK-S zum Mitbericht einzuladen. Die SiK-S befasste sich an ihrer Sitzung vom 13. April 2026 mit dem Geschäft und beantragte der RK-S mit 10 zu 2 Stimmen, auf das Projekt zu verzichten und die Initiative abzuschreiben. Die RK-S entschied jedoch an ihrer Sitzung vom 23. April 2026 mit 6 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung, an ihrem Entwurf festzuhalten und dazu eine Vernehmlassung zu eröffnen.

1.2 Arbeiten der Kommission

An ihrer Sitzung vom 26. Juni 2025 hat die Kommission vier Umsetzungsvarianten diskutiert. Während zwei Varianten jeweils eine Umsetzung im Strafgesetzbuch und im Militärstrafgesetz vorschlugen, konzentrierten sich die beiden anderen Varianten auf eine Umsetzung ausschliesslich im Strafgesetzbuch. Zur Debatte gestellt wurde jeweils die vollständige Aufhebung der Bestimmungen (Art. 276 StGB und Art. 98 MStG) resp. die Aufhebung lediglich ihrer Ziffer 1, Satz 1 StGB bzw. MStG, welche die Aufforderung zu den Dienstpflichtverletzungen mit Strafe bedroht.

Mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung entschied sie sich dafür, nicht den ganzen Artikel 276 StGB, sondern ausschliesslich die Ziffer 1 aufzuheben und ausschliesslich diese Variante ausarbeiten zu lassen.

2 Ausgangslage

2.1 Geltendes Recht

Verhältnis von Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG

Die Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG stellen die Aufforderung und die Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten unter Strafe. Ihre Bestimmungen sind inhaltlich weitgehend identisch. Artikel 276 StGB stellt ein Delikt dar, das nur in Friedenszeiten und auf Zivilpersonen anwendbar ist.3 Artikel 98 MStG seinerseits ist anwendbar auf Armeeangehörige und ihnen gleichgestellte Personen4. Gemäss einer Minderheitslehrmeinung gilt er auch für Zivilpersonen, die sich in Friedenszeiten an einer durch einen Armeeangehörigen begangenen Tat nach Artikel 98 MStG beteiligen.5 Im Aktivdienst und in Kriegszeiten ist nur Artikel 98 MStG anwendbar.6 Aus diesem Grund enthält Letzterer zwei Unterschiede im Vergleich zu Artikel 276 StGB: Einerseits stellt er in Ziffer 2 die Aufforderung und Verleitung zum Ausreissen aus dem Aktivdienst unter Strafe; andererseits enthält er in Ziffer 3 einen qualifizierten

2 SR 172.061

3 Popp, Art. 98 N 3; CR CP II-Godel, Art. 276 N 4; BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art.

276 N 4.

4 Vgl. Art. 3 MStG.

5 Vgl. Art. 7 Abs. 1 MStG; CR CP II-Godel, Art. 276 N 5 und die angegebenen Referenzen; Popp, Art. 98 N 3 und die angegebenen Referenzen; BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 4 und die angegebenen Referenzen.

6 Vgl. Art. 4 Ziff. 1, und Art. 5 Abs. 1 MStG; Hauri, Art. 98 N 8; CR CP II-Godel, Art. 276 N 4; BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 4.