Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/44: 21.464 s Pa. Iv. Zopfi. Anpassung von Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG an die heutige Realität zur Stärkung der Meinungsäusserungsfreiheit · 17 Seiten
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Gemäss den vom Bundesamt für Statistik publizierten Daten gab es zwischen 2000 und 2023 zwei Verurteilungen nach Artikel 98 MStG: je eine im Jahr 2003 und 2009.49
2.3 Meinungsäusserungsfreiheit
Da es sich bei Artikel 276 StGB, wie oben dargelegt, um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, dessen Verwirklichung nicht voraussetzt, dass der Adressat tatsächlich Kenntnis von der Aufforderung hatte, kann die Strafdrohung das Grundrecht auf freie Meinungsäusserung stärker berühren als bei einem Erfolgsdelikt.50 Die Anwendung von Artikel 276 StGB muss jedoch die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 36 der Bundesverfassung51 sowie von Artikel 10 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention erfüllen.5253
Gemäss Artikel 36 BV muss die Einschränkung eines Grundrechts auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein, verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechts wahren. Schwerwiegende Einschränkungen bedürfen einer klaren und ausdrücklichen Grundlage in einem formellen Gesetz, während geringfügige Einschränkungen auf einer materiellen gesetzlichen Grundlage beruhen können. Die Schwere der Einschränkung ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; die subjektive Einschätzung der betroffenen Person ist dabei nicht ausschlaggebend. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine einschränkende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen (Eignung), dass dieses Ziel nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Erforderlichkeit), und dass die Massnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den betroffenen öffentlichen oder privaten Interessen steht (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Eine darüber hinaus gehende Einschränkung ist unzulässig.54
Gemäss Artikel 10 Absatz 2 EMRK kann die Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit gesetzlichen Einschränkungen oder Sanktionen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft namentlich im Interesse der nationalen Sicherheit notwendig sind.
Es ist unbestritten, dass die in Artikel 276 StGB vorgesehene Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit grundsätzlich im Interesse der nationalen Sicherheit liegt und
49 Siehe Tabelle «Erwachsene: Verurteilungen für ein Vergehen oder Verbrechen nach Artikeln des Militärstrafgesetzbuches (MStGB) nach Verurteilungsjahr: Bundesamt für Statistik. Dargestellter Zeitraum 2000–2023», abrufbar unter www.bfs.admin.ch > Statistik > Kriminalität und Strafrecht > Strafjustiz > Verurteilungen von Erwachsenen.
50 S. BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 17.
51 BV; SR 101
52 EMRK; SR 0.101
53 CR CP II-Godel, Art. 276 N 2; BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 17; StGB-Praxiskommentar, Art. 276 N 4.
54 BGE 147 IV 145, Erw. 2.4.1.