Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/44: 21.464 s Pa. Iv. Zopfi. Anpassung von Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG an die heutige Realität zur Stärkung der Meinungsäusserungsfreiheit · 17 Seiten
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Tatbestand der Aufforderung und Verleitung zur Dienstverletzung, wenn diese vor dem Feinde begangen wird.7 Abgesehen davon sind die betreffenden Bestimmungen im StGB und im MStG identisch. Insbesondere ist Ziffer 1, auf die sich die Initiative bezieht, in beiden Bestimmungen wortgleich.
Geschützte Rechtsgüter
Die geschützten Rechtsgüter sind die Verteidigungsfähigkeit (Schlagkraft) der Armee sowie die innere und äussere Sicherheit des Landes.8
Tatbestandselemente
Täter und Adressat der Aufforderung resp. Verleitung
Wie oben dargelegt, handelt es sich bei Artikel 276 StGB um ein Delikt, das nur von Zivilpersonen in Friedenszeiten verwirklicht werden kann. Dagegen kommt als Täter einer Straftat nach Artikel 98 MStG nur eine Person in Betracht, die dem Militärrecht und der Militärgerichtsbarkeit untersteht.9
Der Adressat der Aufforderung oder Verleitung zum Ungehorsam gegen militärische Befehle muss in der Schweiz militärdienstpflichtig sein.10 Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Person zum Tatzeitpunkt im Aktivdienst befindet.11
Öffentliche Aufforderung zur Dienstverletzung
Als Aufforderung gilt jede mündliche oder schriftliche Äusserung, die nach Form und Inhalt einen gewissen Aufforderungscharakter aufweist und objektiv gesehen geeignet ist, den Willen des Adressaten zu beeinflussen.12 Die Abgrenzung zwischen Aufforderung und blosser Tatsachenmitteilung ist in der Praxis oft schwierig. Entscheidend ist nach herrschender Meinung die Intensität der Einwirkung, da das kennzeichnende Merkmal des Tatbestandes gerade darin liegt, dass die Aufforderung die Hemmschwelle des Adressaten, eine Ungehorsamshandlung zu begehen, beseitigt oder vermindert.13
Die Äusserung muss sich ausdrücklich auf eine Dienstverletzung beziehen. Es genügt jedoch, wenn der Adressat die vom Täter geförderte Rechtsverletzung versteht, ohne dass sie ausdrücklich genannt wird.14
7 Hauri, Art. 98 N 5 und 6.
8 CR CP II-Godel, Art. 276 N 1; BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 1 und 13; für Popp, Vorbemerkungen zu Art. 98 N 1, wonach die innere und äussere Sicherheit des Landes eine allgemeine Staatsaufgabe ist und somit kein durch Art. 98 MStG geschütztes Rechtsgut darstellt, sie wird vielmehr durch die Strafbestimmungen über den Verrat (Art.
86 ff. MStG) sichergestellt.
9 Vgl. Kap. 3.1 oben sowie Art. 3 ff. und Art. 218 MStG.
10 CR CP II-Godel, Art. 276 N 18; BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 18; Popp, Art.
98 N 4.
11 Militärkassationsgericht, 19.09.1942, MKGE 4, Nr. 69, Erw. E.
12 BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 16; CR CP II-Godel, Art. 276 N 13; Hauri, Art. 98 N 8.
13 Popp, Art. 98 N 6.
14 BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 16; CR CP II-Godel, Art. 276 N 17; Hauri, Art. 98 N 8.