Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/58: 23.443 n Pa. Iv. Addor. Ausweisung krimineller Ausländerinnen und Ausländer. Interessenabwägung mit gesundem Menschenverstand · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

6.1.1 Gesetzgebungskompetenz

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 123 Absatz 1 BV, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts gibt. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Migrationsbereich34 ergibt sich zudem direkt aus Artikel 121 Absatz 1 BV.

6.1.2 Grundrechtskonformität

Der Bundesrat hat bereits in der Botschaft zur Ausschaffungsinitiative35 sowie der Botschaft zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative36 eingehend erläutert, inwiefern Artikel 121 Absätze 3–6 BV beziehungsweise der damit anvisierte Ausweisungsautomatismus in Konflikt mit den rechtsstaatlichen Prinzipien (Art. 5 Abs. 2 und 4 BV) und den Grundrechten in der BV (Art. 10 und Art. 13 Abs. 1 BV) geraten könnte.37 Die vorgeschlagene Neuregelung führt diesbezüglich zu keiner anderen Beurteilung, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann.38

Der vorliegende Vorentwurf würde jedoch für bestimmte Straftaten («Gewaltverbrechen») das Kriterium der Bindungen zum Heimatland aus der Härtefallprüfung ausschliessen. Hier stellt sich die Frage, ob eine solche Einschränkung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar ist.

Im Rahmen der Rechtsetzung ist eine gewisse Schematisierung grundsätzlich zulässig, ohne dass dadurch das Verhältnismässigkeitsprinzip im engeren Sinne verletzt wird. So können einheitliche Regelungen für eine Mehrzahl von Fällen – unabhängig von der jeweiligen Einzelsituation – geschaffen werden. Dieser Ansatz stösst jedoch dort an seine Grenzen, wo eine solche Schematisierung zu Ergebnissen führt, die nicht mehr als sachgerecht und angemessen erscheinen; sei es, weil tatsächliche Unterschiede zwischen den Sachverhalten eine Differenzierung erfordern, sei es, weil einzelne Personen oder bestimmte Personengruppen von der undifferenzierten Regelung besonders stark betroffen sind.39 Der vorliegende Vorentwurf schlägt eine solche Schematisierung vor, indem er für eine bestimmte Kategorie von Straftaten («Gewaltverbrechen») die Berücksichtigung der fehlenden oder schwachen Bindungen zum Heimatland im Rahmen der Härtefallprüfung ausdrücklich ausschliesst.

34 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes (Art. 121 Abs. 1 BV).

35 BBl 2009 5097

36 Vgl. Fussnote 31.

37 Vgl. Botschaft zur Ausschaffungsinitiative, S. 5098 und 5106 ff.; Botschaft zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative, S. 5994 ff., 6014 f. und 6058.

38 Vgl. Botschaft zur Ausschaffungsinitiative, S. 5098 und 5106 f.; Botschaft zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative, S. 6058.

39 Vgl. BSK BV-WALDMANN, Art. 8 N 37.