Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/58: 23.443 n Pa. Iv. Addor. Ausweisung krimineller Ausländerinnen und Ausländer. Interessenabwägung mit gesundem Menschenverstand · 24 Seiten

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3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die aktuelle Rechtslage

Artikel 66a StGB und Artikel 49a Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)7 regeln die obligatorische Landesverweisung. Nach Absatz 1 dieser Bestimmungen hat das Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit zwingend (d. h. «obligatorisch») für eine Dauer von 515 Jahren aus der Schweiz zu verweisen, wenn diese Person wegen einer der in Buchstaben ap8 beziehungsweise ah9 abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird.10 Das Gericht kann jedoch «ausnahmsweise»

– gestützt auf die sogenannte Härtefallklausel nach Artikel 66a Absatz 2 StGB beziehungsweise Artikel 49a Absatz 2 MStG – von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung absehen11, wenn diese einen schweren persönlichen Härtefall bei der betroffenen Person bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (vgl. Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB und Art. 49a Abs. 2 erster Satz MStG).12 Die Prüfung ist in zwei Schritten vorzunehmen, die sich aber in gewisser Weise überschneiden (vgl. dazu Näheres weiter unten).13

«Dabei», so der Gesetzestext weiter (vgl. Art. 66a Abs. 2 zweiter Satz StGB und Art. 49a Abs. 2 zweiter Satz MStG), «ist der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Personen Rechnung zu tragen» (sog. «Ausländer der zweiten Generation» oder «Secondos»), da diese oftmals keinen oder nur einen sehr

7 SR 321.0

8 Vgl. den abschliessenden Deliktskatalog in Art. 66a Abs. 1 Bst. ap StGB. Sog. Katalogtaten, auch Katalogstraftaten oder Anlasstaten, sind Straftaten, die von einer gesetzlichen Auflistung erfasst werden, hier konkret von der obligatorischen Landesverweisung.

9 Vgl. den abschliessenden Deliktskatalog in Art. 49a Abs. 1 Bst. ah MStG; vgl. auch Fussnote 8.

10 Umgekehrt ist die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ausgeschlossen, wenn keine der in Art. 66a Abs. 1 Bst. a–p StGB bzw. Art. 49a Abs. 1 Bst. ah MStG aufgeführten Straftaten gegeben ist. Für Verbrechen oder Vergehen, die nicht im Anlasstatenkatalog der obligatorischen Landesverweisung aufgeführt sind, kann indes gegebenenfalls eine nicht obligatorische bzw. fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB bzw. Art. 49abis MStG ausgesprochen werden (vgl. u. a. BSK Strafrecht I- ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 12).

11 Ferner kann nach Art. 66a Abs. 3 StGB bzw. Art. 49a Abs. 3 MStG von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden, wenn die ausländische Person die Tat, wegen der sie verurteilt wird, in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB bzw. Art. 16a Abs. 1 MStG) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB bzw. Art. 17a Abs. 1 MStG) begangen hat (sog. Notwehr- oder Notstandsexzess).

12 Vgl. zum Ganzen: BSK Strafrecht I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 1 ff., 38 und 116.

13 Vgl. BSK Strafrecht I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 116; GEISELMANN, S. 77.