Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/58: 23.443 n Pa. Iv. Addor. Ausweisung krimineller Ausländerinnen und Ausländer. Interessenabwägung mit gesundem Menschenverstand · 24 Seiten
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In abstrakter Weise ist daher zu beurteilen, ob der vollständige Ausschluss des Kriteriums der Bindungen zum Heimatland für bestimmte Straftaten («Gewaltverbrechen») im Rahmen der Härtefallklausel nach Artikel 66a Absatz 2 StGB und Artikel 49a Absatz 2 MStG weiterhin in der weit überwiegenden Mehrzahl der denkbaren Fälle eine hinreichende Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) gewährleistet. In vielen Fällen dürfte die Berücksichtigung anderer Aspekte der persönlichen Situation der betroffenen Person – etwa die Berücksichtigung ihrer Bindungen zur Schweiz – eine differenzierte Interessenabwägung ermöglichen.
Es kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass die vorgeschlagene Neuregelung in einzelnen Fällen schwer mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) vereinbar wäre.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
6.2.1 EMRK, UNO-Pakt II, KRK und FK
In der Botschaft zur Ausschaffungsinitiative40 sowie in der Botschaft zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative wird eingehend auf die Völkerrechtskonformität eingegangen.41 Der Bundesrat hat darauf hingewiesen, dass die neuen Bestimmungen zur strafrechtlichen Landesverweisung im Ergebnis zu Konflikten mit der EMRK, dem UNO-Pakt II, dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK)42, dem FZA und dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen)43 führen könnten.44 Die Ausführungen in den beiden Botschaften beanspruchen nach wie vor Geltung, weshalb im Allgemeinen darauf verwiesen werden kann.45
Artikel 8 EMRK gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Aufenthaltsbeendende Massnahmen können in dieses Recht eingreifen, weshalb sie in allererster Linie verhältnismässig sein müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind sämtliche massgeblichen Kriterien zu berücksichtigen.46 Eine Regelung, welche die einzelfallbezogene Verhältnismässigkeitsprüfung einschränkt, kann dazu führen, dass die Gerichte den konkreten Fall nur unzureichend würdigen. Es ist also nicht auszuschliessen, dass die vorgeschlagene neue Regelung in gewissen Einzelfällen zu Ergebnissen führt, die nicht mit Artikel 8 EMRK vereinbar sind.
40BBl 2009 5097
41Vgl. Botschaft zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative, S. 5994 ff. und 6058 ff.
42SR 0.107
43 SR 0.632.31
44 Vgl. Botschaft zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative, S. 5996.
45 Vgl. Fussnote 41.
46 Vgl. Urteil des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Nr. 46410/99 § 60; Urteil des EGMR vom 8. Dezember 2020, M.M. gegen die Schweiz, Nr. 59006/18, § 54; Urteil des EGMR vom 22. November 2020, Unuane gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 80343/17, §§ 84 und 89.