Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/58: 23.443 n Pa. Iv. Addor. Ausweisung krimineller Ausländerinnen und Ausländer. Interessenabwägung mit gesundem Menschenverstand · 24 Seiten

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Übersicht

Artikel 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) und Artikel 49a Abs. 1 des Militärstrafgesetzes (MStG) sehen die obligatorische Ausweisung von ausländischen Personen vor, die wegen einer der Straftaten verurteilt wurden, die in diesen Bestimmungen genannt sind. Das Strafgericht kann allerdings ausnahmsweise auf die Ausweisung verzichten, wenn diese einen schweren Eingriff in die persönlichen Rechte der Straftäterin oder des Straftäters darstellen würde (Härtefallklausel). Diese Klausel setzt das verfassungsmässige und völkerrechtliche Verhältnismässigkeitsprinzip um. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit erfolgt anhand verschiedener Kriterien, zu denen zum Beispiel die Verbindung der ausländischen Person zu ihrem Herkunftsstaat gehört. Allerdings sollen die Strafbehörden bei ihrem Entscheid über die Anwendung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 49a Abs. 2 MStG) die Verbindung der ausländischen Person zu ihrem Herkunftsstaat künftig nicht mehr berücksichtigen, wenn diese für ein Gewaltverbrechen verurteilt wurde. Der Ermessensspielraum der Strafbehörden soll in diesem Punkt verringert werden. Es wird als nicht hinnehmbar erachtet, dass Personen, die ein schweres Verbrechen begangen haben, für das eine obligatorische Ausweisung vorgesehen ist, letztlich wegen fehlender oder zu schwacher Verbindungen zu ihrem Herkunftsstaat nicht ausgewiesen werden.