Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/58: 23.443 n Pa. Iv. Addor. Ausweisung krimineller Ausländerinnen und Ausländer. Interessenabwägung mit gesundem Menschenverstand · 24 Seiten
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6.2.2 FZA und EFTA-Übereinkommen
Vorab ist anzumerken, dass das EFTA-Übereinkommen weitgehend analoge Regelungen wie das FZA enthält, weshalb die nachfolgenden Überlegungen zum geltenden FZA auch im Verhältnis zu den übrigen EFTA-Staaten gelten.
Das Spannungsverhältnis zwischen der aktuellen nationalen Gesetzeslage (Art. 121 Abs. 3–6 BV; Art. 66a ff. StGB; Art. 49a ff. MStG) und dem FZA wurde ebenfalls ausführlich in den beiden erwähnten Botschaften behandelt, weshalb an dieser Stelle wiederum auf die betreffenden Ausführungen des Bundesrates verwiesen werden kann.47 Das Spannungsverhältnis zwischen der Landesverweisung und dem FZA war bei der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative bereits bekannt; es wurde bewusst in Kauf genommen und auch transparent kommuniziert, dass die Bestimmungen zur strafrechtlichen Landesverweisung nicht in jeder Hinsicht konform mit dem geltenden FZA sein dürften.48
Der Bundesrat wies in seiner Botschaft vom 13. März 2026 über das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)» allerdings darauf hin, dass sich die Spannungen zwischen den nationalen Bestimmungen zur strafrechtlichen Landesverweisung und dem FZA hauptsächlich auf normativer Ebene befinden. Bis jetzt hat das Bundesgericht keine Unvereinbarkeit zwischen dem FZA und den konkreten Massnahmen gestützt auf die BV und das StGB festgestellt, was insbesondere auf die Anwendung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) zurückzuführen ist.49 Mit der von der parlamentarischen Initiative verlangten Beschränkung der Verhältnismässigkeitsprüfung würde dieser normative Konflikt allerdings manifestiert und das Risiko erhöht, dass die konkreten Massnahmen nicht mehr mit dem FZA vereinbar sind. Dies würde eine FZA-konforme Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts deutlich erschweren.
6.2.3 Fazit
Bei allen Ausweisungsfällen, die vom Schutzbereich von Artikel 8 EMRK, Artikel 17 UNO-Pakt II oder den Artikeln 3, 9 und 10 Absatz 2 KRK erfasst werden, ist eine Einzelfall- beziehungsweise Verhältnismässigkeitsprüfung unter Beachtung sämtlicher Kriterien vorzusehen. Auch das FZA und das EFTA-Übereinkommen verlangen eine entsprechende Prüfung. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben könnte die vorgeschlagene Regelung in einzelnen Fällen mit der EMRK, dem UNO-Pakt II, der KRK, dem FZA oder dem EFTA-Übereinkommen in Spannung geraten.50
Die vorgeschlagene Neuregelung betrifft lediglich eines von mehreren Kriterien der Einzelfall- bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung und dies ausschliesslich im Zusammenhang mit «Gewaltverbrechen», also besonders gravierenden Fällen. Vor diesem
47 Vgl. Botschaft zur Ausschaffungsinitiative, S. 5106 ff., insbesondere S. 5111 ff.; vgl. auch Botschaft zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative, S. 5996 f., 6014 f., 6056 f. und 6059.
48 Vgl. Botschaft zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative, S. 6056 f. und 6059. Vgl. Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens Bilaterale III, S. 246–
249 und S. 384–386, sowie Botschaft Bilaterale III, S. 305–308 und S. 457–459.
49 Botschaft Bilaterale III, S. 458.
50 So auch die Botschaft zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative, S. 5996.