Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/58: 23.443 n Pa. Iv. Addor. Ausweisung krimineller Ausländerinnen und Ausländer. Interessenabwägung mit gesundem Menschenverstand · 24 Seiten
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1.2 Vernehmlassung
Der Vorentwurf und der dazugehörige erläuternde Bericht gingen anschliessend in die Vernehmlassung, die vom [Datum] bis zum [Datum] stattfand. …Folgt nach der Vernehmlassung
1.3 Verabschiedung des Entwurfs
Nachdem sie von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen hatte, nahm die SPK-N den Entwurf in der Gesamtabstimmung mit X zu Y Stimmen bei Z Enthaltungen an.
2 Gesetzgeberischer Handlungsbedarf und Ziele
Die Artikel 66a bis 66d StGB wurden vom Parlament am 20. März 2015 verabschiedet. Sie setzen Artikel 121 Absätze 3 bis 6 der Bundesverfassung (BV2) über die Ausweisung straffälliger Ausländerinnen und Ausländer um. Diese Verfassungsbestimmung, die seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft ist, wurde in die Bundesverfassung aufgenommen, nachdem die Ausschaffungsinitiative in der Abstimmung vom 28. November 2010 von Volk und Ständen angenommen worden war.
In Artikel 66a Absatz 1 StGB sind die Straftaten aufgeführt, deren Begehung für ausländische Personen die Ausweisung aus der Schweiz zur Folge hat. Absatz 2 enthält eine «Härtefallklausel», die aktuell wie folgt lautet:
«2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Diese Härtefallklausel setzt das in der Verfassung verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip um (Art. 5 Abs. 2 BV). Bevor das Gericht eine Ausweisung ausspricht, hat es die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme zu prüfen. Details zu den Kriterien, anhand von denen diese Prüfung zu erfolgen hat, finden sich unter Ziffer 3.1 dieses Berichts.
Mit der parlamentarischen Initiative 23.443 wird verlangt, dass die Gerichte bei der Verhältnismässigkeitsprüfung die Verbindung der Straftäterin oder des Straftäters zu ihrem bzw. seinem Herkunftsstaat, in den die Ausweisung erfolgen soll, nicht mehr berücksichtigen. Mit anderen Worten: Auch ausländische Personen, die keine oder nur eine schwache Verbindung zu ihrem Herkunftsstaat haben, sollen ausgewiesen werden können. Dies soll nur bei Gewaltverbrechen und nicht bei allen in Artikel 66a Absatz 1 StGB aufgeführten Straftaten gelten.
Auf diese Weise soll die Härtefallklausel seltener zur Anwendung kommen und dementsprechend die Zahl der Ausweisungen erhöht werden.
2 SR 101