Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/58: 23.443 n Pa. Iv. Addor. Ausweisung krimineller Ausländerinnen und Ausländer. Interessenabwägung mit gesundem Menschenverstand · 24 Seiten

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geringen Bezug zu ihrem Heimatland aufweisen.14 Allgemeiner formuliert, sind die Bindungen der verurteilten ausländischen Person an die Schweiz stets zu berücksichtigen.15 Der Gesetzgeber wollte mit dieser Formulierung nicht die Anordnung von Landesverweisungen gegenüber «Secondos» ausschliessen, sondern lediglich klarstellen, dass gerade Landesverweisungen von «Secondos» häufig zu Härtefällen führen können.16 Die Härtefallklausel dient letztlich der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.17 Sie ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber restriktiv anzuwenden.18

Ein ausnahmsweises Absehen von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung beziehungsweise die Anwendung der sogenannten Härtefallklausel setzt somit das kumulative Vorliegen zweier Bedingungen voraus: Erstens, dass die Anordnung der Landesverweisung zu einem schweren persönlichen Härtefall führt. Im Falle der Bejahung des schweren persönlichen Härtefalls ist sodann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen der verurteilten ausländischen Person an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Überwiegen die öffentlichen Interessen, so ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen, wobei die vorgängige Bejahung eines Härtefalls stets ein erhebliches privates Interesse impliziert. Sind die privaten Interessen jedoch höher oder zumindest gleich hoch einzustufen wie das öffentliche Interesse, so muss von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden.19

14Vgl. RASELLI, S. 148 f.; ROSSI, S. 45, mit weiteren Hinweisen; BUSSLINGER/UEBERSAX,

S. 98, 116 f. und 120; BSK Strafrecht I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 38 f. sowie 122 f., wonach die Härtefallklausel insbesondere bei in der Schweiz geborenen ausländischen Staatsangehörigen Anwendung finden soll; vgl. zudem BGE 146 IV 105 E. 3.4.4, mit weiteren Hinweisen: «Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration […], in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung […] ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen».

15Vgl. BSK Strafrecht I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 39; vgl. auch AMARELLE,

Rz. 12 ff. und 35 f.

16Vgl. FARGAHI, S. 5, mit weiteren Hinweisen.

17Vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, mit weiteren Hinweisen; BGE 145 IV 364 E. 3.2; Urteil

6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist in der Bundesverfassung (BV; SR 101; vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) sowie im Völkerrecht verankert (vgl. u. a. Art. 8 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] und Art. 12 Abs. 3 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]).

18Vgl. u. a. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1.

19Vgl. u. a. BSK Strafrecht I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 116, sowie

BUSSLINGER/UEBERSAX, S. 97 f. und 102 f.