Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/58: 23.443 n Pa. Iv. Addor. Ausweisung krimineller Ausländerinnen und Ausländer. Interessenabwägung mit gesundem Menschenverstand · 24 Seiten
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3.2 Die vorgeschlagene Neuregelung
Die vorliegende Revision beinhaltet eine punktuelle, aber bedeutsame Einschränkung der sogenannten Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB; Art. 49a Abs. 2 MStG).
Ziel der Vorlage ist es, die Anwendung der Härtefallklausel in Fällen von «Gewaltverbrechen» (zu diesem Begriff vgl. nachstehende Ziff. 4.1) einzuschränken, indem die (fehlenden) Bindungen der straffällig gewordenen ausländischen Person zum Heimatland nicht mehr zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Der Grundgedanke des Vorstosses besteht darin, zu verhindern, dass bei Straftäterinnen und Straftätern trotz schwerer Gewaltdelikte aufgrund fehlender Anknüpfungspunkte beziehungsweise aufgrund fehlender Bindungen zu ihrem Heimatland von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen wird.
Wie oben dargelegt (vgl. Ziff. 3.1), stellen die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Heimatland lediglich eines von mehreren Kriterien dar. Im Rahmen der Härtefallprüfung erfolgt stets eine Gesamtabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Der vorliegende Vorentwurf sieht nun vor, dass im Falle von Gewaltverbrechen fehlende Bindungen der von der obligatorischen Landesverweisung betroffenen Person zu ihrem Heimatland nicht mehr (zu ihren Gunsten) berücksichtigt werden dürfen, während bestehende beziehungsweise intakte Bindungen zum Heimatland weiterhin in die Beurteilung einfliessen. Die Anwendung der Härtefallklausel hat nämlich gezeigt, dass die Gerichte – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zum Ausländer- und Asylrecht – stets auch die tatsächlich bestehenden Bindungen der ausländischen Person zu ihrem Heimatland in die Gesamtabwägung einbeziehen. Dies führt teilweise dazu, dass dieser Aspekt im Rahmen der Härtefallprüfung zu Gunsten der betroffenen Person berücksichtigt wird, namentlich dann, wenn die ausländische Person nur lockere oder gar keine Beziehungen beziehungsweise Bindungen (mehr) zu ihrem Heimatland hat. In einem solchen Fall ist denn auch regelmässig mit besonderen Schwierigkeiten bei der Reintegration im Heimatland zu rechnen.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Strafgesetzbuch (StGB)
Art. 66a Abs. 2bis
Mit dem neuen Absatz 2biswird vorgeschlagen, dass im Falle von Gewaltverbrechen die Bindungen der betroffenen ausländischen Person zu ihrem Heimatland nicht zu ihren Gunsten in die Härtefallprüfung nach Absatz 2 einfliessen dürfen. Die Ergänzung präzisiert damit, dass in besonders gravierenden Fällen («Gewaltverbrechen») den öffentlichen Interessen an der Ausweisung der betroffenen ausländischen Person aus der Schweiz ein besonderes Gewicht zukommt.
Der neue Absatz hält damit ausdrücklich fest, dass das Fehlen tragfähiger Bindungen zum Heimatland – etwa geringe Kenntnisse der Landessprache, fehlende soziale, familiäre oder wirtschaftliche Einbettung – das Strafgericht nicht dazu veranlassen darf,